Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Vorstellungsgesprächs. Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
Leitsatz (amtlich)
1. Vorstellungskosten aus Anlass der Eingehung des Arbeitsverhältnisses werden, wenn sich aus den Umständen nichts anderen ergibt, von einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich erfasst, die eine Erledigung „aller eventueller finanzieller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung” vorsieht.
2. Ansprüche auf Ersatz von Vorstellungskosten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist.
Normenkette
ZPO §§ 794, 133, 157; BGB § 196 Abs. 1 Nrn. 8, 9 a.F.; ZPO § 167
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 5 Ca 158/02 S) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 13.11.2002, Az. 5 Ca 158/02 S, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Reisekosten, die dieser anlässlich von Vorstellungsgesprächen aufgewendet hat, zu ersetzen.
Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten für die Position eines sogenannten „Außencontrollers”. Hierbei reiste er zu vier Vorstellungsgesprächen an. Die Parteien begründeten ein ab 01.10.1999 in Kraft gesetztes Arbeitsverhältnis. Der Kläger rechnete die entstandenen Aufwendungen mit Schreiben vom 31.10.1999 gegenüber der Beklagten ab (Anlage K 1 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.02.2002, Bl. 21 d.A.). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.11.1999 und vorsorglich nochmals mit Schreiben vom 13.03.2000. Der gegen die Kündigung vom 09.11.1999 gerichteten Kündigungsschutzklage des Klägers gab das Arbeitsgericht Weiden statt. In der hiergegen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 371/00 geführten Berufung schlossen die Parteien in der Verhandlung vom 23.05.2001 einen Vergleich mit dem Inhalt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Probezeitkündigung vom 09.11.1999 zum 30.11.1999 bei Zahlung einer Abfindung von 29.000,– DM, Miterledigung des Verfahrens über die Kündigung vom 13.03.2000 und folgender Abgeltungsklausel:
„Mit diesem Vergleich sind alle eventuellen weiteren finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten, wobei sich die Parteien einig sind, dass der Urlaub in Natur eingebracht ist.”
Mit Schreiben vom 20.12.2001 machte der Kläger die Vorstellungskosten unter Fristsetzung bis 27.12.2001 erneut schriftlich geltend (Anlage K 2 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.02.2002, Bl. 22 d.A.).
Mit am 28.12.2001 beim Arbeitsgericht Weiden eingereichtem, nicht unterzeichneten Mahnbescheidsantrag – der korrigierte Antrag ist nach entsprechendem Hinweis des Gerichts unterzeichnet und auf gültigem Formular am 15.01.2002 beim Arbeitsgericht Weiden eingegangen – hat der Kläger die Forderung gerichtlich geltend gemacht. Er hat erklärt, er sei zu den verschiedenen Vorstellungsgesprächen mit seinem Privat-Pkw 1.071 km, 944 km, 610 km und nochmals 944 km gefahren. Ihm stehe daher als Aufwendungsersatzanspruch ein Betrag von EUR 948,90 zu; dieser errechne sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Abgeltung der Benutzung eines Privatfahrzeuges für Dienstreisen mit 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer. Er habe diesen Betrag mehrfach und immer wieder geltend gemacht.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht daher folgenden Antrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 948,90 zuzüglich 4% Zinsen hieraus ab dem 21.11.1999 bis 30.04.2000, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz vom 01.05.2000 bis 31.12.2001, zuzüglich 8% Zinsen daraus über dem Basiszinssatz ab 01.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, die Klage sei schon deswegen nicht begründet, weil die Parteien im gerichtlichen Vergleich eine umfassende Abgeltungsregelung vereinbart hätten, die auch eine eventuelle bestehende Forderung auf Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen miterledigt habe. Dies gelte um so mehr, als der Kläger selbst vortrage, er habe die Forderung immer wieder geltend gemacht.
Der Kläger hat eingewandt, der Vergleichstext umfasse nur Ansprüche, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung resultierten. Er, der Kläger, und sein Prozessbevollmächtigter hätten vor Erteilung der Zustimmung zu dem Vergleich ausdrücklich über die Vorstellungskosten gesprochen und den Vergleich nur deswegen akzeptiert, weil vorvertragliche Ansprüche hierdurch gerade nicht erfasst worden seien. Bei diesen Ansprüchen handele es sich nicht um solche aus dem Arbeitsverhältnis, was schon daraus ersichtlich sei, dass sie auch Bewerbern nach § 670 BGB zuständen, mit denen dann kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.
Die Beklagte hat demgegenüber erklärt, Sinn der Klausel sei es gewesen, alle Ansprüche zu erledigen. Hierüber hätten die Prozessbevollmäch...