Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Klage auf übertarifliche Sonderzahlung bei unzureichenden Darlegungen zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn das Arbeitsvertragsmodell für die außertariflichen Mitarbeiter die Zahlung eines 13. Monatsgehalts vorsieht, folgt allein daraus kein entsprechender Anspruch für die tariflich bezahlten Mitarbeiter. Es fehlt regelmäßig bereits an der vergleichbaren Lage im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht.
Normenkette
GG Art. 3; BGB § 611; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 242, 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 18.11.2014; Aktenzeichen 10 Ca 323/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Würzburg vom 18.11.2014, Az. 10 Ca 323/14, und vom 27.11.2014, Az. 8 Ca 312/14, abgeändert.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen. Die Kosten der Verfahren vor dem Arbeitsgericht tragen die Kläger jeweils einzeln.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine übertarifliche Sonderzahlung auf Grund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Die Beklagte betrieb ein Bauunternehmen mit Standorten in K..., D... und M.... Im Jahre 2012 beschäftigte sie 133 Mitarbeiter.
Der Kläger zu 1 war bei der Beklagten seit 21.04.1992 an deren Standort in K... als Maurer/Vorarbeiter zu einem tariflichen Stundenlohn von zuletzt 18,50 € brutto nebst einer Zulage von 0,77 € brutto, insgesamt also 19,27 € brutto bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden beschäftigt, der Kläger zu 2 seit 01.09.1974 als Werkpolier/Hilfsmeister/Arbeitsstellenleiter zu einem tariflichen Stundenlohn von zuletzt 20,25 € brutto bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von ebenfalls 174 Stunden. Die Arbeitsverhältnisse der beiden Kläger endeten im Jahre 2014.
Auf die Arbeitsverhältnisse aller gewerblichen Arbeitnehmer, u.a. der Kläger, wandte die Beklagte die jeweiligen Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes an, u.a. den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 in der jeweiligen Fassung (künftig: BRTV) und den Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 (künftig: TV 13 gewA). Die Kläger sind Gewerkschaftsmitglieder.
Beide Kläger gehörten zuletzt dem Betriebsrat an, der Kläger zu 2 war dessen Vorsitzender.
Die alleinige Gesellschafterin wies mit Beschluss vom 04.07.2013 die Geschäftsführung der Beklagten an, die gesamte operative Geschäftstätigkeit nach Abarbeitung der bestehenden Aufträge unter Berücksichtigung aller vertraglicher Verpflichtungen einschließlich Gewährleistung einzustellen und ab sofort keine neuen Aufträge zu akquirieren (Blatt 234 der Akte). Nach dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 24.09.2013 (Blatt 242 ff der Akten) sollte die Betriebsstilllegung bis 31.03.2014 abgeschlossen sein, das operative Geschäft am Standort K... bereits am 31.12.2013.
Der Betrieb ist im Jahre 2014 tatsächlich stillgelegt worden.
Die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen wurden begleitet von Streiks am 12.08. und vom 21.08. - 02.09.2013. Dies führte zum Abschluss eines Sozialtarifvertrags für alle gewerblichen Arbeitnehmer und drei gewerkschaftlich organisierte Angestellte mit einer Abfindungsquote von knapp einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Zusätzlich erhielt der Kläger zu 1 aus dem tariflich vereinbarten Härtefonds eine Zahlung von 12.400,- €, der Kläger zu 2 von 7.100,- €. Der Interessenausgleich und Sozialplan vom 24.09.2013 sieht eine Abfindungsquote von 0,6 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vor. Die Beklagte zahlte auch den nichtorganisierten Mitarbeitern eine Abfindung in Höhe des Sozialtarifvertrages.
Im Jahre 2013 zahlte die Beklagte an alle gewerblichen Arbeitnehmer ein 13. Monatseinkommen gemäß dem TV 13 gewA. Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise:
§ 2
13. Monatseinkommen
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.
...
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen im Betrieb zurückgelegt haben, Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens gemäß Abs. 1.
(3) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag
a) durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder
b) durch Fristablauf oder
c) durch Kündigung des Arbeitnehmers nach Eintritt eines Insolvenzereignisses (§ 183 Abs. 1 SGB III) oder um die Voraussetzungen ...