Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung, betriebliche. Altersvorsorge, betriebliche. Auskunftsanspruch. Auskunftsklage. Hilfsantrag. Schadensersatz. Wertfesetsetzung. Wertfestsetzung. Auskunftsklage im Zusammenhang mit betrieblicher Altersvorsorge
Leitsatz (amtlich)
Bei Auskunftsansprüchen, die eine Leistungsklage vorbereiten sollen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses an der begehrten Vorbereitungshandlung nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist der Gegenstandswert eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs grundsätzlich deutlich niedriger anzusetzen als der im Ergebnis bezweckte Zahlungsanspruch und richtet sich nach der Bedeutung der Auskunft für den Erfolg einer nachfolgenden Leistungsklage. Ist der Erfolg einer Leistungsklage mit Erteilung der Auskunft recht weitgehend vorgezeichnet, erscheint die Festsetzung von 30 Prozent des Wertes einer Leistungsklage für die Auskunftsklage als angemessen.
Normenkette
RVG §§ 2, 33; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 19.01.2010; Aktenzeichen 5 Ca 290/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 19.01.2010, 5 Ca 290/09, wie folgt geändert:
„Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 5.475,60 EUR festgesetzt.”
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 1/2 zu tragen.
4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.
Der Kläger machte mit seiner Klage Auskunfts- und hilfsweise Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Altersversorgung geltend. Zunächst hatte er folgende Anträge angekündigt:
- Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen er hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers, die der Kläger zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Betriebsrente benötigt, in seinem Besitz hat.
- Der Beklagte wird verurteilt, nach Auskunftserteilung Ablichtungen der in Ziffer 1 genannten Unterlagen gegen Erstattung der Kopierkosten an den Kläger herauszugeben.
Im Lauf des Verfahrens stritten die Parteien darüber, ob dem Kläger bereits im Dezember 1999 oder erst im September 2004 eine Versorgungszusage erteilt worden sei, wobei sie davon ausgingen, dass er nur im ersten Fall bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2008 unverfallbare Anwartschaften erworben hätte. Der Kläger kündigte vor diesem Hintergrund verschiedene Hilfsanträge an, die sich auf Auskünfte über die Anwartschaftshöhe bei Erteilung einer Versorgungszusage im Dezember 1999 bzw. auf den Inhalt der Versorgungszusagen vergleichbarer Mitarbeiter sowie auf Schadensersatz in Form der Auszahlung eines Einmalbetrags zur Einrichtung einer entsprechenden bzw. vergleichbaren Altersversorgung richteten.
Im Kammertermin schlossen die Parteien am 24.09.2009 einen Vergleich, in dem sie festhielten, dass für den Kläger aufgrund der Versorgungszusage aus dem Jahr 2004 eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung besteht.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.12.2009 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 19.01.2010 auf 18.252,00 EUR fest. Es hat seine Streitwertfestsetzung nicht näher begründet, folgte mit der Festsetzung aber dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, auf dessen entsprechenden Antrag es bereits mit Beschluss vom 21.10.2010 den Gegenstandswert für dessen anwaltliche Tätigkeit auf 18.252,00 EUR festgesetzt hatte. Dieser Betrag entspricht 36 × 507,00 EUR und geht damit nach § 42 Abs. 2 GKG vom 3fachen Jahresbetrag der (wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ratierlich gekürzten) Altersversorgung aus.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.01.2010 zugegangenen Beschluss hat der Kläger mit am 01.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, seine Rechtsschutzversicherung akzeptiere den festgesetzten Gegenstandswert nicht, da für Auskunftsklagen ein Abschlag vorzunehmen sei. Der Streitwert der Auskunftsklage liege – auch nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz – bei 1/10 bis 1/12 des im Ergebnis erstrebten Zahlungsanspruchs.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, jedenfalls der Hilfsantrag vom 13.05.2009 (Blatt 45 d.A.) rechtfertige die Festsetzung eines Gegenstandwerts in Höhe des Leistungsbegehrens, da dieser hilfsweise begehrte Betrag deutlich über dem festgesetzten Gegenstandswert liege.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie w...