Entscheidungsstichwort (Thema)

48 Monatsraten. Aufhebung. Grenze, zeitliche. Prozesskostenhilfe. Ratenzahlungsverpflichtung. Sperrfrist. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Berechnung der Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO bildet eine absolute Zeitgrenze von 48 Monaten für die Ratenzahlungspflicht der prozesskostenhilfeberechtigten Partei. Raten auf Prozesskosten sind – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses – auch dann nur bis zum Ablauf von maximal 48 Monaten zu bezahlen, wenn zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und erst nachträglich – wegen Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse – die Zahlung von Raten angeordnet wurde bzw. die Voraussetzungen dafür eingetreten sind.

 

Normenkette

ArbGG § 78; ZPO § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 4, §§ 127, 567

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 03.12.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1350/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 03.12.2009 – 4 Ca 1350/05 – aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für seine Entgeltzahlungsklage mit Beschluss vom 19.10.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

Das Verfahren endete in der Güteverhandlung am 19.10.2005 durch Vergleich.

Im Mai 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger über dessen Prozessbevollmächtigten auf mitzuteilen, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Am 30.06.2009 reichte der Kläger einen ausgefüllten Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO nebst verschiedenen Belegen ein. Sein Einkommen aus selbständiger Arbeit gab er mit 1.500,00 EUR monatlich an. Beigefügt hatte er den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2007 vom 16.07.2008, wonach der Kläger im Jahr 2007 (nach Abzug von Werbungskosten) Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 5.452,00 EUR gehabt hatte.

Mit Schreiben vom 06.07.2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger persönlich auf, bis zum 10.08.2009 einen aktuelleren Nachweis über seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen, z.B. den „Bescheid über Einkommenssteuer pp des Finanzamts aus dem Jahr 2008”. Nach einer Mahnung mit Fristsetzung bis zum 31.08.2009 reichte der Kläger unter dem 24.08.2009 erneut seinen Steuerbescheid für das Jahr 2007 (aus dem Jahr 2008) ein. Mit Schreiben vom 07.09.2009 setzte der Rechtspfleger dem Kläger eine erneute Frist bis zum 30.09.2009, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2009 mitteilte, er habe keine weiteren Unterlagen vom Finanzamt bekommen, die aktuellsten Unterlagen lägen dem Gericht bereits vor. Mit Schreiben vom 01.10.2009 teilte der Rechtspfleger mit, die bereits vorgelegten Unterlagen reichten als Nachweis nicht aus, der Kläger solle bis zum 25.10.2009 nachweisen, welche Einkünfte er habe, z.B. durch die Vorlage seiner Einnahmenüberschussrechnung für 2008 und das erste Halbjahr 2009. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22.10.2009 mit, er habe noch keine weiteren Unterlagen zum Einkommen nach 2007. Sodann forderte der Rechtspfleger weitere Auskünfte und Unterlagen. Daraufhin erklärte der Kläger erneut, er habe keine weiteren Unterlagen vom Finanzamt zurückerhalten, seine Steuererklärung liege dem Finanzamt vor.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 03.12.2009 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 19.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe konkret geforderte Nachweise zu seinem Einkommen nicht vorgelegt und dies auch nicht nachvollziehbar begründet. Die Durchführung des Überprüfungsverfahrens sei vorliegend auch nach der vierjährigen Sperrfrist noch zulässig, da das Verfahren noch vor deren Ablauf hätte abgeschlossen werden können, wenn der Kläger die geforderten Unterlagen unverzüglich vorgelegt hätte.

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.12.2009 zugegangenen, Beschluss hat Kläger mit einem beim Arbeitsgericht am 05.01.2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er aus, die ihm vorliegenden Belege habe er eingereicht, weitere Belege habe er nicht.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2008 vor, der unter dem 27.01.2010 ergangen ist.

Laut dem Steuerbescheid für das Jahr 2008 hatte der Kläger ein zu versteuerndes Einkommen für 2008 aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.402,00 EUR.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge