Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfung. Prozesskostenhilfe. Ratenzahlung. Nachprüfungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz muss auch dann angenommen werden, wenn nicht ein „Obsiegen” einer Partei mit einer entsprechenden Kostenfolge des § 91 ZPO vorliegt, sondern im Hinblick auf eine vergleichsweise Regelung § 98 ZPO eingreift.

2. An einer anwaltlichen Vertretung einer Partei besteht zumindest aufgrund unzureichender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache ein offensichtliches Bedürfnis. Insoweit besteht die Pflicht des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts, die Partei auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zu vertreten.

 

Normenkette

ArbGG § 12a Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 4, § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 28.12.2010; Aktenzeichen 5 Ca 874/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 28.12.2010, Az.: 5 Ca 874/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 29.08.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in der Güteverhandlung vom 26.08.2008. Eine Kostenregelung enthält der Vergleich nicht. Die Landeskasse zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von EUR 987,11.

Mit Beschluss vom 28.12.2010 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von EUR 95,00 zu zahlen. Gegen diesen Beschluss, der seinen Prozessbevollmächtigten am 30.12.2010 zugestellt worden ist, hat sich der Kläger persönlich am 07.01.2011 mit folgendem Schreiben gewandt:

„In Sachen B. gegen A. diese Firma in Gerichtsverhandlung ate akzeptiert dem Vorschlag von meine Rechtsanwald.

Das ist das die Firma A. Bezahlt diese Gerichtskost und nicht der gewinnen. der verliren wahr A..

in Sache Koste von Gericht, ich haben eine Gerichtenkosthilfen undeschrieben also ich pröchte keine Koste zu bezahlen. So bin von meine Rechtsanwald informiet worde.”

Außerdem hat der Kläger mitgeteilt:

„Leider kann ich nicht Bezahlen.

un zweites wahr vehanbat bis zwei Jahre Wenn ich keine Arbeit habe, brauch nicht zu zahlen. es sind über zwei Jahre vorbei. Das veranbart mit Rechtsanwalt Hess.”

Die Rechtspflegerin hat mit Schreiben vom 11.01.2011 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 a ArbGG jede Partei ihre erstinstanzlichen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Sie hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO innerhalb von vier Jahren seit Verfahrensbeendigung geändert werden kann. Es sei deshalb beabsichtigt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt haben, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.02.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.02.2011 erneut auf § 12 a ArbGG und § 120 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die nach § 569 ZPO erforderliche Form der Beschwerdeschrift wurde gewahrt. Die Rechtspflegerin hat das Schreiben des Klägers vom 07.01.2011 zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt. An die Formalien sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dem Schreiben des Klägers, der die Beschwerde selbst eingelegt hat, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass und weshalb er mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung von EUR 95,00 nicht einverstanden ist.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Der Ausschluss der Kostenerstattung betrifft zunächst den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, d.h. den Anspruch, der sich aus § 91 ZPO ergibt. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch au...

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