Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Prozesskostenhilfe. Rückstand. Prozesskostenhilfe (Aufhebung gem. § 124 Nr. 4 ZPO)
Leitsatz (redaktionell)
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 01.06.2011; Aktenzeichen 5 Ca 874/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 1. Juni 2011, Az.: 5 Ca 874/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 29.08.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Landeskasse zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von EUR 987,11.
Mit Beschluss vom 28.12.2010 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von EUR 95,00 zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11), der am 10.03.2011 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 01.06.2011 hat die Rechtspflegerin die Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger mit der Ratenzahlung länger als drei Monate im Rückstand war; er hat bisher keine Zahlung geleistet. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die festgesetzten Raten von EUR 95,00 zu zahlen, geschweige denn, den Gesamtbetrag.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.08.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 aufgegeben, binnen zwei Wochen seine Kontoauszüge seit dem 01.05.2011 lückenlos vorzulegen sowie die Lohnabrechnungen seit Mai 2011. Ihm wurde außerdem aufgegeben, einen Beleg über die Höhe seiner Restschuld aus einem Darlehensvertrag bei der Z. Bank vorzulegen sowie eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers „Y. X.”, dass und seit wann er monatliche Raten von EUR 80,00 zahlt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.06.2011 gegen den Beschluss vom 01.06.2011 ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Dies ist beim Kläger der Fall. Seine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von EUR 95,00 begann mit dem 15.01.2011. Seine sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung ist mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11) zurückgewiesen worden. Der Kläger hat auch in der Folge keine Zahlung geleistet, obwohl er vom Arbeitsgericht mehrfach an die Zahlung erinnert worden ist. Er ist auch darauf hingewiesen worden, dass das Gericht die Bewilligung aufheben kann, wenn er mit der Zahlung länger als drei Monate in Verzug ist. Daher ist die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts gemäß § 124 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt.
Aus den nunmehr in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkten ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat eine Abrechnung für den Monat Mai 2011 vorgelegt, woraus sich ein Nettolohn von EUR 1.165,50 ergibt. Den behaupteten Darlehensvertrag mit der Z. Bank hat der Kläger nicht vorgelegt, obwohl er mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 18.08.2011 dazu aufgefordert worden ist. Der Kläger hat auch keine Bescheinigung des Zahlungsempfängers „Y. X.” vorgelegt, dass und seit wann er monatliche Raten von EUR 80,00 zahlt. Die handschriftliche Bestätigung der Ehefrau des Klägers vom 08.06.2011, die über ein Nettomonatsgehalt von EUR 1.165,61 verfügt, dass der Kläger die monatliche Miete von EUR 382,50 für die Wohnung sowie die Kosten für Telefon in Höhe von EUR 20,00 und Strom in Höhe von EUR 40,50 allein bezahle, ist unbehelflich. In der Beschwerdeschrift vom 17.06.2011 behauptet der Kläger, dass er die Mietkosten von EUR 765,00 monatlich und die Stromkosten von EUR 80,00 allein zahlen müsse. Belege darüber, welche Zahlungen der Kläger tatsächlich leistet, fehlen. Die angeforderten Kontoauszüge hat er nicht vorgelegt.
Da der Kläger seine im Beschwerdeverfahren getätigten weiteren Angaben, die sich widersprechen, trotz Aufforderung nicht belegt hat, ist kein Grund für eine Abänderung des Aufhebungsbeschlusses gegeben.
III. D...