Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Prozesskostenhilfe. Zahlungsrückstand. Aufhebung wegen Zahlungsrückstand mit Raten

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand ist.

 

Normenkette

ZPO § 124 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 24.03.2011; Aktenzeichen 10 Ca 1693/08)

ArbG Mainz (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen 10 Ca 1693/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.3.2011, Az. 10 Ca 1693/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 26.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zunächst Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung von Raten bewilligt. Nachdem dieser Beschluss im Nachprüfungsverfahren aufgehoben worden ist, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 09.09.2010, Az. 1 Ta 149/10 den Aufhebungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 15.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 115,– EUR zu erbringen hat.

Der Beschwerdeführer erbrachte trotz mehrfacher Mahnungen der Landesjustizkasse und auch auf letztmalige Mahnung des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf die drohende Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. Schreiben vom 02.03.2011 keinerlei Zahlungen.

Mit Beschluss vom 24.03.2011 hob das Arbeitsgericht daher unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. Gegen diesen ihm am 30.03.2011 über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem 05.04.2011 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und unter Verweis auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend gemacht, er könne keine Raten zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtspfleger hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen Beschluss vom 09.09.2010 hatte der Kläger ab 15.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 115,– EUR zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist der Beschwerdeführer mit weitaus mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen. Soweit er mit seiner Beschwerde vom 02.04.2011 darauf verweist, er habe die eidesstattliche Versicherung abgelegt und könne keine Raten zahlen, hat der Beschwerdeführer hierzu keinerlei weiteren Angaben gemacht und seine wirtschaftliche Situation nicht näher erläutert. Der Beschwerdeführer hatte bereits in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren, Az. 1 Ta 149/10, auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Gleichwohl ergab sich aufgrund seiner seinerzeitigen Angaben eine Ratenzahlungslast von 115,– EUR. In welcher Hinsicht nunmehr eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation eingetreten sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat auch die vorangegangenen Mahnungen unbeantwortet gelassen und keinen Antrag auf Änderung der zu leistenden Zahlungen gestellt.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2703512

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