Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Monatsrate. Prozesskostenhife. Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Ratenzahlungsrückstand
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2803/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2008 – 4 Ca 2803/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 680,61.
Tatbestand
I. Zum der erneuten sofortigen Beschwerde des Klägers vom 09.04.2008 vorausgehenden Sachstand wird auf die Gründe unter I des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.01.2008 – 6 Ta 294/07 – Bezug genommen.
Der Kläger kam seiner reduzierten Ratenzahlungspflicht, zu deren Erfüllung er bereits mit Schreiben vom 23.11.2007 aufgefordert worden war und in der Folgezeit zuletzt unter Fristsetzung bis 04.03.2008 nicht nach, so dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.03.2008 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhob.
Hiergegen legte der Kläger zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Mainz sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, er sei derzeit nicht in der Lage, die festgesetzten Raten zu zahlen. Zugleich fügte er einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld über EUR 752,00 nebst einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die Unterlagen im Prozesskostenhilfebeiheft verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht zu Protokoll der Rechtsantragstelle eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.04.2008 gegen den Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 31.03.2008 ist n i c h t begründet.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Hierzu hat sich der Kläger in der Vergangenheit trotzt mehrfacher Zahlungsaufforderungen vom 23.11.2007 und zuletzt unter Fristsetzung bis zum 04.03.2008 nicht verstehen können.
Die Begründungen und Angaben in seiner sofortigen Beschwerde, wonach er – der Beschwerdeführer – nicht in der Lage sei, die festgesetzten Raten zu zahlen, führen zu keiner anderen Beurteilung, geschweige denn zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Vergangenheit ankam, in welche er nach Auffassung des Arbeitsgerichts in der Lage war, die reduzierten Monatsraten zu erbringen. Der vorgelegte Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit datiert vom 18.03.2008 und weist einen Anspruchsbeginn erst ab 01.03.2008 mit einem täglichen Leistungsbetrag von EUR 25,26 aus. Dieser Bescheid erfasst nicht die rechtsrelevante Vergangenheit, in der der Kläger offensichtlich zur ratenweisen Rückführung der für ihn aus der Staatskasse gewährten Vergütung imstande war.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Fundstellen