Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts. Fristsetzung zur Einreichung des Festsetzungsantrags. Erlöschen der Ansprüche. Ausschluss der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei verspätetem Festsetzungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG erlöschen Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, wenn der Rechtsanwalt einer Aufforderung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 RVG zur Einreichung eines Festsetzungsantrag nicht innerhalb der dort genannten Monatsfrist nachkommt.
Normenkette
RVG § 55 Abs. 6, §§ 55, 55 Abs. 6 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 27.12.2011; Aktenzeichen 7 Ca 942/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.12.2011, Az.: 7 Ca 942/10, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien stritten im Hauptsacheverfahren um rückständige Vergütungsansprüche des Klägers. Der Rechtsstreit endete durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.04.2011.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2010 beantragte der dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnete Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung. Nach gerichtlichem Hinweis auf die fehlende Fälligkeit erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.01.2010 unter Bezugnahme auf den genannten Antrag vom 22.12.2010, dass er um Festsetzung und Auszahlung der Vergütung im Rahmen eines Vorschusses bitte und der Antrag insoweit entsprechend auszulegen sei. Mit Beschluss vom 26.01.2011 erfolgte sodann die Festsetzung eines Vergütungsvorschusses.
Mit Schreiben vom 27.10.2011, dem Beschwerdeführer am 28.10.2011 zugestellt, forderte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts diesen auf, seine weitere Vergütung nach § 50 RVG binnen eines Monats zu beantragen. Das Schreiben enthielt weiterhin eine Mitteilung zur voraussichtlich anzuordnenden Höhe der PKH-Raten.
Mit Schreiben vom 07.12.2011, beim Arbeitsgericht am 09.12.2011 eingegangen, beantragte der Beschwerdeführer Vergütungsfestsetzung nach § 50 RVG. Mit Beschluss vom 27.12.2011 wies das Arbeitsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, dieser sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 6 RVG bei Gericht eingegangen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.01.2012 "Beschwerde" eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, er habe bereits mit dem Antrag vom 22.12.2010 einen Antrag auf weitere Vergütung nach § 50 RVG gestellt.
Der Rechtspfleger hat die Beschwerde als Erinnerung behandelt und dieser nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 19.01.2012 hat das Arbeitsgericht die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 27.12.2011 zurückgewiesen und der am 27.01.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 07.02.2012 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 4 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
Die Festsetzung einer weiteren Vergütung scheidet nach § 55 Abs. 6 S. 2 RVG aus. Danach erlöschen Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, wenn der Rechtsanwalt einer Aufforderung nach § 55 Abs. 6 S. 1 RVG nicht innerhalb der dort genannten Monatsfrist nachkommt.
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit dem ihm am 28.10.2011 zugestellten gerichtlichen Schreiben vom 27.10.11 wirksam eine Frist im Sinne des § 55 Abs. 6 S. 1 RVG gesetzt. Diese Aufforderung erfolgte unmissverständlich drucktechnisch hervorgehoben und unter Hinweis auf § 55 Abs. 6 RVG.
Innerhalb der demnach in Lauf gesetzten Monatsfrist ist kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers eingegangen. Sein Antrag vom 07.12.2011 konnte die Monatsfrist nicht wahren.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, bereits sein Antrag gem. Schriftsatz vom 22.12.2010 habe einen entsprechenden Antrag enthalten, folgt dem die Beschwerdekammer nicht. Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.01.2012 zutreffend ausgeführt, dass dieser Antrag sich nicht auf die restliche Vergütung bezog und die Vergütung im Zeitpunkt dieser Antragstellung noch nicht fällig war. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.01.2011 ausdrücklich darum gebeten hatte, den Antrag im Sinne eines Antrags auf Festsetzung und Auszahlung der Vergütung im Rahmen eines Vorschusses auszulegen.
III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2942859 |
RVGreport 2012, 342 |