Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheitserfordernis. Zwangsvollstreckung. Unvertretbare Handlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Formulierung in einem Vergleich: „Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote „gut” gemäß einem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten” hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 888, 891, 91a

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 19.01.2009; Aktenzeichen 8 Ca 857/08)

 

Tenor

1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren über den Antrag der Gläubigerin vom 02.12.2008 ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Kosten dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. In dem Vergleich vom 16.09.2008, durch den die Parteien das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren – 8 Ca 857/08 – beendet haben, heißt es u. a. unter Ziffer 3.:

„3. Der Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote „gut” gemäß einem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten” (s. Seite 3 f. der Sitzungsniederschrift vom 16.09.2008 – 8 Ca 857/08 – ArbG Kaiserslautern = Bl. 50 f. d. A.).

Mit dem – zunächst an das Amtsgericht Rockenhausen gerichteten – Antrag vom 02.12.2008 begehrte die Klägerin zur Erzwingung der im Vergleich vom 16.09.2008 – 8 Ca 857/08 – titulierten Verpflichtung des Beklagten zur Zeugniserteilung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gegen den Schuldner festzusetzen.

Wegen der Begründung dieses Antrages wird auf den Schriftsatz vom 02.12.2008 (Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragte nach näherer Maßgabe seiner Antragserwiderung vom 22.12.2008 (Bl. 65 ff. d. A.), worauf verwiesen wird, den Antrag der Gläubigerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Nachdem sich die Gläubigerin mit dem Schriftsatz vom 06.01.2009 (Bl. 83 f. d. A.) weiter geäußert hatte, erließ das Arbeitsgericht den Beschluss vom 19.01.2009 – 8 Ca 857/08 – und setzte gegen den Schuldner zur Erzwingung folgender Handlung – Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote „gut” gemäß dem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten (Ziffer 3. des Vergleiches vom 26.09.2008) – ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR und für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen den Schuldner fest.

Gegen den ihm am 27.01.2009 zugestellten Beschluss vom 19.01.2009 – legte der Beklagte am 10.02.2009 mit dem Schriftsatz vom 09.02.2009 sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2009 (Bl. 91 ff. d. A.) verwiesen.

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Schuldner weiter mit den Schriftsätzen vom 09.03.2009 (Bl. 116 d. A.) und vom 24.03.2009 (Bl. 129 d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird, geäußert.

Der Beklagte erklärt die Hauptsacheerledigung mit dem Antrag,

die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klägerin erklärt ihr Einverständnis, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 02.12.2008 übereinstimmend für erledigt zu erklären, und beantragt weiter, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wegen der Äußerungen der Klägerin im weiteren Beschwerdeverfahren wird auf deren Schriftsätze vom 12.02.2009 (Bl. 104 f. d. A.) sowie vom 13.03.2009 (Bl. 119 f. d. A.) und vom 27.03.2009 (Bl. 130 f. d. A.) Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Entscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO entsprechend.

1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 91a ZPO erstreckt sich grundsätzlich auf alle der ZPO unterliegenden Verfahren, – u. a. auch auf Zwangsvollsteckungsverfahren gemäß den §§ 887 ff. ZPO. Grundsätzlich kann die Erledigterklärung auch in einem Rechtsmittel-Rechtszug, also auch im Beschwerdeverfahren, erfolgen. Die insoweit bestehende besondere Voraussetzung (der Zulässigkeit des Rechtsmittels) ist vorliegend erfüllt:

Die Beschwerde des Schuldners ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, – insbesondere hat der Beklagte die Beschwerdeeinlegungsfrist gewahrt.

2. Es liegen übereinstimmende Erledigterklärungen bezüglich der „Hauptsache” vor. Hauptsache ist in einem Verfahren der vorliegenden Art (Antrag gem. § 888 ZPO) der das Zwangsvollstreckungsverfahren einleitende Antrag der Klägerin vom 02.12.2008. Diesen Antrag hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 13.03.2009 für erledigt erklärt. Dies ergibt (jedenfalls) die Auslegung der dort auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 13.03.2009 abgegebenen prozessualen Erklärung der Klägerin. Der Beklagte hat sich mit dem Schriftsatz vom 24.03.2009 der Erklärung der Hauptsacheerledigung angeschlossen, – damit ist der Tatbestand der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO gegeben.

3. In einem Fall der vorliegenden Art ist über die Kosten des gesamten Verfahrens, – also auch übe...

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