Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung. Arbeitsverhältnis. Bestimmtheitserfordernis. Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Antrag, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Urteil mit einem diesem Antrag entsprechenden Tenor ist nicht vollstreckbar.

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 08.12.2005; Aktenzeichen 8 Ca 1526/05)

 

Tenor

1. Soweit die Parteien das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird auf die Beschwerde der Beklagten der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.12.2005 – 8 Ca 1526/05 – in Ziffer 1. des Tenors – 8 Ca 1526/05 – dahingehend abgeändert, dass der Zwangsvollstreckungsantrag der Klägerin (= Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft) in Bezug auf die Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung zurückgewiesen wird.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens werden jeweils gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen – 8 Ca 1526/05 – geführte Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 – 8 Ca 1526/05 – (Bl. 10 d. A.) beendet. Nach näherer Maßgabe der im Vergleich getroffenen Regelungen sollte die Beklagte

  • das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnen sowie den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Klägerin auszahlen und
  • der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis erteilen.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.12.2005 – 8 Ca 1526/05 – ordnete das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin – unter Abweisung des Antrages im Übrigen – gegen die Beklagte wegen Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung und wegen Nichterteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses jeweils Zwangsgeld und Zwangshaft an.

Gegen den ihr am 15.12.2005 zugestellten Beschluss vom 08.12.2005 – 8 Ca 1526/05 – legte die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 28.12.2005 am 28.12.2005 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen.

Ihren Antrag, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 04.01.2006 (Bl. 55 d. A.), worauf verwiesen wird, begründet.

Ergänzend äußert sich die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 20.01.2006 (Bl. 57 f. d. A.), worauf Bezug genommen wird.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 23.01.2006 – 8 Ca 1526/05 – (Bl. 61 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Im weiteren Beschwerdeverfahren haben sich die Parteien, die das Verfahren hinsichtlich der Nichterteilung eines qualifizierten Zeugnisses übereinstimmend für erledigt erklärt haben, noch mit folgenden Schriftsätzen weiter zum Sach- und Streitstand geäußert:

  • die Beklagte mit den Schriftsätzen vom 16.02.2006 (Bl. 69 d. A.), vom 10.03.2006 (Bl. 77 d. A.) und vom 21.03.2006 (Bl. 81 d. A.) und
  • die Klägerin mit den Schriftsätzen vom 28.02.2006, 02.03.2006 und vom 13.03.2006 (Bl. 70, 72 und 79 d. A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde hat – soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde – Erfolg. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.

2.

Die Beschwerde ist deswegen begründet, weil der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, insoweit nicht genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Das dort normierte gesetzliche Bestimmtheitserfordernis gilt nicht nur für den Vollstreckungstitel „Endurteil”, wie er in § 704 Abs. 1 ZPO genannt wird, sondern auch für die weiteren in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Vollstreckungstitel. Das Bestimmtheitserfordernis gilt also insbesondere auch für die in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten (gerichtlichen) Vergleiche. So wie die Parteien die Ziffer 2. des Vergleiches vom 15.07.2005 – 8 Ca 1526/05 – formuliert haben, hat der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Einem Antrag, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Urteil mit einem diesem Antrag entsprechenden Tenor ist nicht vollstreckbar. Dies ist anerkanntes Recht. Entsprechendes gilt für einen gerichtlichen Vergleich, der – wie hier – die Verpflichtung der Beklagten enthält, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen.

Die Frage, was eine „ordnungsgemäße” Abrechnung meint, ist im Erkenntnisverfahren bzw. im Wortlaut des Vergleiches selbst klarzustellen. An dieser notwendigen Klarstellung fehlt es vorliegend. Zwar sieht der Vergleich vor, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis „unter Be...

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