Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Verhältnisse, wirtschaftliche. Prozesskostenhilfe und wirtschaftliche Verhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine erste Fristsetzung zur Vervollständigung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fruchtlos verstrichen und reicht der Bevollmächtigte des Antragstellers erst kurz vor Schluss der Instanz nach wie vor unvollständige Unterlagen zu den Akten, so besteht keine Rechtspflicht des Gerichts dem Antragsteller eine über die Beendigung des Rechtsstreits hinausreichende Frist zur Ergänzung der Angaben einzuräumen. Grundsätzlich hat der Antragsteller dafür Sorge zu tragen, dass sein Antrag vor dem Ende des Rechtsstreits bewilligungsreif ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 114 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 27.01.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1673/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2010, Az.: 2 Ca 1637/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Beklagte hat in einem vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Zahlungsrechtsstreit einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwaltes gestellt und in diesem Zusammenhang die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.09.2009 eingereicht. In dieser Erklärung hat er keinerlei Angaben über monatliche Einnahmen gemacht und auch nicht angegeben, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Mit Schreiben vom 22.09.2009 hat das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gebeten, unter anderem mitzuteilen, wie der Beklagte zur Zeit seinen Lebensunterhalt bestreite. Am 21.12.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mitgeteilt, dass er sein Mandat niederlege. Das Arbeitsgericht hat sodann mit Schreiben vom 06.01.2010, das an den Beklagten persönlich gerichtet war, diesem eine Frist zur Erfüllung der gerichtlichen Auflage vom 22.09.2009 bis spätestens 25.01.2010 gesetzt.

Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.01.2010, welcher dem Beklagten am 29.01.2010 zugestellt worden ist, dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die an ihn gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gerichtete Auflage mit Fristsetzung nicht erfüllt. Er habe nämlich nicht bis spätestens 25.01.2010 mitgeteilt, wie er zur Zeit seinen Lebensunterhalt bestreite.

Am 08.02.2010 hat sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Beklagten bestellt. Dieser hat mit Schreiben vom 26.02.2010, das während der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Koblenz vom 26.02.2010 dem Gericht übergeben worden ist, Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2010 eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Einsicht in die Gerichtsakte könne er nicht genau beurteilen, welche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers gefehlt hätten. Er füge in der Anlage ein neues Prozesskostenhilfeformular nebst Anlagen bei und bitte nunmehr um Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Dem Beschwerdeschriftsatz war eine neue Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum, versehen mit verschiedenen Anlagen, beigefügt.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 15.03.2010 der Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Nichtabhilfegründe wird auf den Inhalt des Beschlusses (vgl. Bl. 29 des Prozesskostenhilfebeiheftes des Beklagten) Bezug genommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Beklagten für dessen Rechtsverteidigung in dem Zahlungsrechtsstreit zu Recht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, da die rechtlichen Voraussetzungen aus § 114 ZPO zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren. Nach § 114 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur bewilligt, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann.

Im vorliegenden Fall konnte das Arbeitsgericht zum letztmöglichen Zeitpunkt für eine Bewilligung, nämlich bis zur Beendigung des Rechtsstreits nicht feststellen, dass der Beklagte nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Prozessführung verfügt.

In der zunächst von ihm eingereichten Erklärung ü...

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