Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert: Kündigungsschutzklage und Entgeltzahlung. Entgeltklage. Kombination. Kündigungsschutzklage. Streitwert
Leitsatz (redaktionell)
Einmalleistungen des Arbeitgebers werden bei der Wertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nur dann der monatlichen Vergütung hinzugerechnet, wenn es sich um echte Monatsvergütungen handelt, bei denen lediglich die Besonderheit besteht, dass sie nicht monatlich, sondern an einem bestimmten Tag ausgezahlt werden und damit lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben wird. Ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld zählen i.d.R. nicht zu einer solchen Vergütung. Sie werden aus besonderem Anlass bezahlt und nicht nur mit geänderten Fälligkeitszeitpunkten.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1; BRAGO § 10
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 02.06.2004; Aktenzeichen 6 Ca 2730703) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom02.06.2004, 6 Ca 2730/03, teilweise abgeändert:
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 9.223,59 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern zur Hälfte auferlegt bei einem Beschwerdewert von 462,00 EUR.
- Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 16.09.2002 als Verwaltungsfachkraft zu einem monatlichen Gehalt von 1.800,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.09.2003 fristlos gekündigt und ab dem 01.10.2003 an die Klägerin keine Vergütung mehr gezahlt. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren hat sie durch mehrfache Klageerweiterung die Gehälter von Oktober 2003 bis einschließlich April 2004 geltend gemacht. Soweit sie Arbeitslosenunterstützung bezogen hat, hat sie diese bei den einzelnen Monaten vom jeweils geltend gemachten Bruttobetrag von 1.800,00 EUR in Abzug gebracht.
Im Kammertermin vom 05.05.2004 haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2004 sein Ende finden wird und die Beklagte darüber hinaus noch eine Abfindung an die Klägerin bezahlt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.06.2004 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 5.400,00 EUR für das Verfahren bis 17.02.2004 und
7.990,39 EUR für das Verfahren ab 18.02.2004
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag, den Gegenstandswert auf 13.275,00 EUR festzusetzen. Nach ihrer Auffassung liege eine Teilidentität zwischen Kündigungsschutzverfahren und den Zahlungsanträgen nur für die ersten drei Monate nach dem angenommenen Ende des Arbeitsverhältnisses vor, so dass zu dem dreimonatigen Gegenstandswert für das Kündigungsschutzverfahren noch die Vergütungen für weitere vier Monate á 1.800,00 EUR hinzuzuzählen seien. Beim Kündigungsschutzverfahren sei zudem eine Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld als streitwerterhöhend hinsichtlich eines Betrages von 675,00 EUR hinzuzuzählen.
Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nur teilweise abgeholfen und hat es im Übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Bei dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer hat es sich um eine befristete Beschwerde im Sinne von § 10 BRAGO gehandelt (vgl. hierzu Beschluss der erkennenden Kammer vom 24.05.2004, 2 Ta 119/04).
In der Sache ist das Rechtsmittel zum Teil begründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht – was von den Beschwerdeführern auch ausdrücklich als richtig anerkannt wird – für das Kündigungsschutzverfahren den Gegenstandswert auf drei Monatsvergütungen der Klägerin entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführer zu diesem Betrag noch ein anteiliges Urlaubsgeld und eine anteilige Weihnachtsgratifikation hinzurechnen wollen, hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Beträge nicht zum laufenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gehören. Auf die vom Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zitierten Fundstellen wird hiermit Bezug genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts werden Einmalleistungen nur dann der monatlichen Vergütung hinzugerechnet, wenn es sich um echte Monatsvergütungen handelt, bei denen lediglich die Besonderheit besteht, dass sie nicht monatlich, sondern an einem bestimmten Tag ausgezahlt werden und damit lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben wird. Ein Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld zählen in der Regel nicht zu einer solchen Vergütung. Sie werden aus besonderem Anlass bezahlt und nicht nur mit geänderten Fälligkeitszeitpunkten.
Zutreffend gehen sowohl das Arbeitsgericht als auch die Beschwerde...