Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgelt im Sinne von § 12 Abs. 7 ArbGG. Fahrtkosten. Weihnachtsgeld. Weiterbeschäftigung. Wert

 

Leitsatz (redaktionell)

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Fahrtkosten zählen nicht zum Arbeitsentgelt i.S.d. § 12 Abs. 7 ArbGG.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 6, 7 a.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 20.04.2004; Aktenzeichen 6 Ca 313/04)

 

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom20.04.2004 – 6 Ca 2730/03 – teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 5.151,64 EUR und für den Vergleich auf 6.479,55 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu 35 % zu tragen.

3.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 223 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin war in der Zahnarztpraxis der Beklagten seit 01.01.2003 beschäftigt. Ausweislich § 7 des Arbeitsvertrages waren alle über die monatliche Vergütung hinausgehenden Leistungen „freiwilliger Natur”. Die Klägerin bezog zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 1.167,00 EUR, 40,00 EUR vermögenswirksame Leistungen und 120,00 EUR monatlich an Fahrgelderstattung. Schließlich weist die von der Klägerin mit der Klageschrift zur Akte gereichte Abrechnung für den Monat November 2003 die Zahlung eines „Weihnachtsgeldes” in Höhe von 1.067,91 EUR brutto aus. Mit ihrer Klage vom 11.02.2004 kündigte die Klägerin unter anderem einem Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 29.01.2004 sowie für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag einen Weiterbeschäftigungsantrag an. Im Gütetermin einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung und darauf, dass der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen sei nach Maßgabe des im selben Termin überreichten Zwischenzeugnisses.

Mit Beschluss vom 20.04.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin – die nunmehrigen Beschwerdeführer – auf 3.983,73 EUR für das Verfahren (3 Bruttomonatsvergütungen ohne Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes) und auf 5.311,64 EUR für den Vergleich (ein weiteres Bruttomonatsentgelt wegen der in den Vergleich aufgenommenen Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses) fest.

Mit ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.06.2004 nicht abgeholfen hat, verfolgen die Beschwerdeführer ihr Ziel weiter, den Antrag zu 1) unter Berücksichtigung sämtlicher monatlich erhaltener Leistungen und zusätzlich einem Zwölftel des Weihnachtsgeldes und damit auf insgesamt 4.275,71 EUR festzusetzen und den Weiterbeschäftigungsantrag, den das Arbeitsgericht überhaupt nicht gewertet hat, mit einem Bruttomonatsentgelt zu berücksichtigen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1) Der Verfahrenswert war durch die Beschwerdekammer um den Wert für den Antrag zu 4) – den Weiterbeschäftigungsantrag – zu erhöhen. Es handelt sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag, der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird, um einen gesonderten Streitgegenstand; anders als ein eigentlicher Hilfsantrag ist er streitwertmäßig grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz 19.03.1999 – 6 Ta 48/99; 16.04.1992 – 10 Ta 76/92 – NZA 92, 664 ff.). Der Höhe wird er mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet (LAG Rheinland-Pfalz 16.04.1992 aaO S. 666).

2) Aus der streitwertmäßigen Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags ergibt sich eine Erhöhung des Gegenstandswertes für das Verfahren und den Vergleich um je 1.167,91 EUR.

a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Bemessung des monatlichen Entgelts das Weihnachtsgeld nicht einbezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz werden Einmalleistungen nur dann der monatlichen Vergütung hinzugerechnet, wenn es sich um echte Monatsvergütungen handelt, bei denen die Besonderheit besteht, das sie nicht monatlich, sondern an einem bestimmten Tag ausgezahlt werden und damit lediglich ihre Fälligkeit hinaus geschoben wird. Zu einer solchen Vergütung zählen in der Regel nicht das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld. Sie werden aus besonderem Anlass bezahlt und nicht nur mit geänderten Fälligkeitszeitpunkten (LAG Rheinland-Pfalz 01.07.2004 – 2 Ta 145/04 –; ebenso Hessisches LAG 12.08.1999 – 15 Ta 137/99 – juris Rn. 5 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein 06.08.2001 – 3 Ta 102/01 – juris Rz. 15). Vorliegend ist die in Rede stehende Zahlung aus dem Monat November im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt, insbesondere ist der Klägerin kein 13. Gehalt versprochen worden. Die Abrechnung aus dem November 2003 führt ein „Weihnachtsgeld auf”, so dass von einer für die Streitwertbemessung nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigenden Leistung auszugehen ist.

b) Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben die Fahrtkosten, die Auslagenersa...

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