Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert
Leitsatz (redaktionell)
Die Gegenstandswertfestsetzung durch das Arbeitsgericht stellt eine Ermessensentscheidung dar, die in der Beschwerdeinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die Grenzen eingehalten hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, einen Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten, ist deshalb regelmäßig nicht zu beanstanden.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7; BRAGO § 10
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 15.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 4343/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2004, betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes, wird kostenfällig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat geklagt unter anderem mit den Anträgen:
7.
Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 07.11.2003 nicht aufgelöst worden ist;
8.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.11.2003 hinaus unverändert fortbesteht;
9.
im Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 7 / und/oder zu 8 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Trockenbauer in Vollzeit zu einem Stundenlohn von 10,20 EUR brutto weiter zu beschäftigen.
Durch den von den Klägervertretern angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Anträge zu 7 und 8 mit insgesamt 6.732,33 EUR (3 Gehälter) und den Antrag zu 9 mit einem Gehalt in Höhe von 2.244,11 EUR bewertet.
Gegen diesen ihnen am 19.04.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Beschwerde geltend macht, der Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag Ziffer 9) sei mit einem Monatsgehalt in Höhe von 2.244,11 EUR zu niedrig bemessen; der Streitwert der bedingten Klageerweiterung sei identisch mit dem entsprechenden unbedingten Antrag, weshalb von einem dreifachen Bruttomonatslohn auszugehen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 10 BRAGO, 567 ff ZPO, 78 ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und begegnet in ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die Gegenstandswertfestsetzung durch das Arbeitsgericht stelle eine Ermessensentscheidung dar, die in der Beschwerdeinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die Grenzen eingehalten hat (LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.85 – 1 Ta 160/85 – LAGE Nr. 38 zu § 12 ArbGG Streitwert; LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.97 – 3 Ta 20/97 – n.v.). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Weiterbeschäftigungsantrag Ziffer 9 der Klage mit einem Monatsgehalt zu bewerten, ist nach diesem begrenzten Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht kann sich insoweit auf eine verbreitete Meinung in der Rechtsprechung stützen (vgl. etwa Sächsisches Landesarbeitsgericht 15.05.1997 – 7 Ta 101/97 – Streitwert Nr. 111; LAG Sachsen-Anhalt, 20.09.95 – 1 (3) Ta 93/95 – LAGE Nr. 104 zu § 12 ArbGG 1979, Streitwert; LAG Rheinland-Pfalz 16.04.1992 – 10 Ta 76/92 – LAGE Nr. 13 zu § 19 GKG).
Wenn sich das Arbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung insoweit an der wohl herrschenden Meinung orientiert hat, kann ihm kein Ermessensfehler vorgeworfen werden.
Soweit die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BAG vom 18.01.1996 verweisen, befasst sich praktisch das BAG nach ihrer Darstellung nicht mit der Bewertung des Weiterbeschäftigungsanspruchs sondern mit der im Vergleich vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dass die Neubegründung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch höher bewertet wird, als der auf die Dauer des Rechtsstreits beschränkte Weiterbeschäftigungsanspruch, dürfte sachlich gerechtfertigt sein. Vorliegend ging es dem Kläger nur um eine befristete Sicherung seines Beschäftigungsanspruchs, den das Arbeitsgericht ermessensfehlerfrei und zutreffend mit einem Monatseinkommen bewertet hat.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer muss deshalb erfolglos bleiben und war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.
Fundstellen
Haufe-Index 1305407 |
www.judicialis.de 2004 |