Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligungsreife. Erfolgsaussichten. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Prozesskostenhilfe ist bewilligungsreif, wenn eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, die keine Zweifel an ihrer Richtigkeit erkennen lässt.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 03.05.2011; Aktenzeichen 4 Ca 132/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.05.2011 – 4 Ca 132/11 – aufgehoben. Dieser wird zur erneuten Bescheidung des vom Kläger gestellten Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten an das Arbeitsgerichts Mainz zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger hat mit seiner nach §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Nr. 1 ZPO statthaften und zulässigen Beschwerde Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 03.05.2011 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, die Bewilligungsreife für den mit der Klage gestellten Antrag sei erst mit Einreichung des Jobcenter-Bescheids am 30.03.2011 gegeben gewesen, zu einem Zeitpunkt, zu welchem bereits ein Aufhebungsvertrag offensichtlich geschlossen gewesen sei.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nach § 114 ZPO für eine Partei, die einen Prozess führen muss und die die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, sowie wenn nach Einschätzung des Gerichtes nicht nur geringere Aussichten bestehen, den Prozess zu gewinnen.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist vom Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuches vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.1995 – 6 S 139/95 –). Der Zeitpunkt der Bewilligungsreife ist eingetreten, wenn Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können und müssen, wenn mithin alle Voraussetzungen der oben dargestellten Anforderungen und insbesondere Erfolgsaussichten vorhanden waren (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1999 – Az: 15 Ta 553/99 –).
Im vorliegenden Fall war die Bewilligungsreife des mit der Klageschrift vom 24.01.2011 eingegangenen Gesuchs entgegen den Feststellungen in der Gütesitzung vom 21.02.2011 mit der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben. In der am 18.01.2011 unterzeichneten Erklärung hat der Kläger angegeben, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt worden sei. Spätestens mit Vorlage des Bescheids des Jobcenters V-L (Bl. 18 der Beiakte) wurde deutlich, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen.
Im Übrigen gilt, dass die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung nicht überspannt werden dürfen. Hinreichend ist eine Erfolgsaussicht schon dann, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit – noch nicht einmal überwiegende Wahrscheinlichkeit – für sich hat. Es genügt eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussicht (vgl. Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 114, Rz. 3). Insofern war der Kläger zur Vermeidung der aus einer fristlosen Kündigung resultierenden erheblichen Nachteile gemäß §§ 13, 4 KSchG gehalten gewesen, Klage zu erheben. Dem steht auch die am gleichen Tag – 31.01.2011 – eingegangene Klageerwiderung nicht entgegen. Die dort ausgesprochene Kündigung konnte nicht einseitig zurückgenommen werden; außerdem wurde zu deren Berechtigung ausgeführt und bezogen auf die zugleich mit der Klage angegriffenen Abmahnung an derem Verbleib in der Akte festgehalten.
Die Zurückverweisung hat ihre Grundlage in § 78 ArbGG in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 78, Rz. 55).
Fundstellen