Entscheidungsstichwort (Thema)
Endzeugnis. Feststellungsantrag, allgemeiner. Gegenstandswert. Streit. Vergleichsmehrwert. Wertfestsetzung. Zeugnis. Zwischenzeugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Ein sog. „Titulierungsinteresse” ist bei Aufnahme der bloßen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht gegenstandswerterhöhend.
2. Wird in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt, erhöht dieser den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben und der auch nicht gesondert angegriffen worden ist.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 02.08.2010; Aktenzeichen 6 Ca 921/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammer Neuwied – vom 02.08.2010 – 6 Ca 921/10 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 15.08.2001 zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.245,16 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 06.05.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2010 und stellte die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung frei. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – mit den Anträgen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.05.2010 nicht beendet worden ist und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat sowie auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.07.2010 sowie die Freistellung der Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zu diesem Zeitpunkt. Des Weiteren einigten sich die Parteien u.a. auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und eines qualifizierten Endzeugnisses durch die Beklagte.
Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 02.08.2010 auf 16.225,83 Euro für das Verfahren und 16.545,83 Euro für den Vergleich festgesetzt. Der Wert von 16.225,83 Euro entspricht der Summe von 5 Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Für den Wert des Vergleiches von 16.545,83 Euro hat das Arbeitsgericht zusätzlich zu der Summe von 5 Bruttomonatsgehältern der Klägerin 320,– Euro für den Zeitraum der Freistellung vom 16.06. – 15.07.2010 festgesetzt.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.08.2010 zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 05.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 19.471,– Euro für das Verfahren und von 23.040,73 Euro für den Vergleich. Zur Begründung haben die Beschwerdeführer ausgeführt, das Verfahren sei mit der Summe von 6 Bruttomonatsgehältern der Klägerin zu bewerten, da neben der Bewertung von Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag noch ein Bruttomonatsgehalt für den allgemeinen Feststellungsantrag und 1 Bruttomonatsgehalt für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses festzusetzen sei. Für den Vergleichsmehrwert sei zusätzlich die Vereinbarung der Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses mit je ½ Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen, so dass für den Vergleich insgesamt ein 7 Bruttomonatsgehältern entsprechender Wert zuzüglich 324,57 Euro für den Freistellungszeitraum festzusetzen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form – und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,– Euro.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Verfahrens- und den Vergleichsmehrwert jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
Den vorliegend zusätzlich zu dem konkreten Kündigungsschutzantrag geltend gemachten allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht zu Recht als nicht streitwerterhöhend betrachtet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist ein allgemeiner Feststellungsantrag dann nicht streitwerterhöhend, wenn er zusätzlich zu einem Kündigungsschutzantrag gestellt wird und die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand gefüh...