Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts. Rechtsanwalt. beigeordneter. Vergütungsfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Die erkennende Kammer schließt sich der Meinung der 3., 4., 9. und 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zur Definition des Begriffs der „Anhängigkeit” eines Prozesskostenhilfeverfahrens jedenfalls für das Recht der BRAGO an.
Normenkette
BRAGO §§ 123, 23, 32
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 22.04.2004; Aktenzeichen 5 Ca 173/04) |
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 26.07.2002; Aktenzeichen 5 Ca 173/04) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom22.04.2004 und vom 26.07.2002 – jeweils – 5 Ca 173/04 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die dem RA Y. X., A-Stadt, aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gem. § 123 BRAGO a.F. – über die bereits mit dem Beschluss vom 22.04.2004 – 5 Ca 173/04 – festgesetzten EUR 466,32 hinaus – auf weitere EUR 113,10 festgesetzt wird (– insgesamt werden also EUR 579,42 festgesetzt).
II. Im übrigen werden der weitergehende Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 5 Ca 173/04 – klagte die Klägerin mit den aus Bl. 2 d.A. ersichtlichen Klageanträgen. Diesbezüglich bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, des Beschwerdeführers. Das Erkenntnisverfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.04.2004 – 5 Ca 173/04 – (Bl. 30 d.A.). Zuvor hatte das Arbeitsgericht folgenden Beschluss erlassen:
„Die Prozesskostenhilfe wird ausdrücklich auf den jetzt zu schließenden Vergleich erstreckt” (s. Bl. 30 d.A.).
Hinsichtlich dieses Vergleichs setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1.06.2004 den Gegenstandswert auf 4.027,75 EUR fest und den des Verfahrens auf 960,00 EUR. Auf den Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2004 (Bl. 35 f. d.A.;vgl. dazu auch den weiteren Antrag vom 26.04.2004, Bl. 39 f. d.A.) setzte das Arbeitsgericht dessen Vergütung gem. § 123 BRAGO auf 466,32 EUR fest (= Beschluss vom 22.04.2004 – 5 Ca 173/04 –, Bl. 33 f d.A.). Es hat dabei eine Prozess- und eine Erörterungsgebühr in Höhe von 10/10 aus dem Verfahrenswert von 960,00 EUR sowie eine Vergleichsgebühr von 10/10 aus dem Vergleichswert von 4.027,75 EUR zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss vom 22.04.2004 – 5 Ca 173/04 – wegen der dort erfolgten Absetzung der im Antrag vom 26.04.2004 weiter geltendgemachten Gebühren
eingelegt, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.07.2004 – 5 Ca 173/04 – nicht abgeholfen wurde. Auch der hiergegen am 9.08.2004 – mit dem Schriftsatz vom 5.08.2004 – eingelegten
hat das Arbeitsgericht – mit Beschluss vom 20.08.2004 – 5 Ca 173/04 – nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer meint, ihm stehe hinsichtlich des über den Verfahrenswert hinausgehenden, weiteren Vergleichswertes, – den er mit dem Betrag von 4.027,75 EURO beziffert –, eine Vergleichsgebühr von 15/10 gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sowie eine so genannte Differenzprozessgebühr von 5/10 gem. § 32 Abs. 2 BRAGO zu. Er beansprucht hieraus – unter Einschluss von Postpauschale und Umsatzsteuer – insgesamt eine Vergütung in Höhe von 724,42 EUR. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf dessen Schriftsätze vom 05.08.2004 und vom 14.09.2004 verwiesen (s. Bl. 59 f und 68 ff d.A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.
Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie formgerecht eingelegt worden; sie ist auch im Übrigen zulässig (§§ 128 Abs. 4 Satz 1 und 2, 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. den §§ 567 ff ZPO).
2.
Die Vergütung ist gem. § 123 BRAGO auf insgesamt EUR 579,42 festzusetzen.
a) Dem Beschwerdeführer steht allerdings die 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 4027,75 nicht zu. Anzumerken ist, dass sich die rechtliche Behandlung des Vergütungsanspruches des Beschwerdeführers noch nach dem bisherigen (alten) Recht der BRAGO richtet.
Aufgrund der für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindenden Gegenstandswertfestsetzung durch den Beschluss vom 01.06.2004 – 5 Ca 173/04 – ist davon auszugehen, dass der Vergleichswert (= EUR 4.027,75) sich aus dem Verfahrenswert von EUR 960,00 und aus dem „Mehrwert” von EUR 3.067,75 zusammensetzt. Im Umfang des Wertes von EUR 960,00 ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO – nämlich das durch die Klage vom 27.02.2004 eingeleitete Erkenntnisverfahren (– 5 Ca 173/04 –) – anhängig gewesen.
Im Umfang des Mehrwertes (= EUR 3.067,75) ist zwar kein gerichtliches Verfahren im Sinne eines Erkenntnisverfahrens, – wohl aber ein Verfahren über die Prozesskostenhilf...