Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktionsrecht. Versetzung. Weiterbeschäftigungsverpflichtung. Zwangsvollstreckungsverfahren. Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei unbestimmt titulierter Weiterbeschäftigungsverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht geklärt werden, zu welchen Arbeitsbedingungen eine ausgeurteilte Weiterbeschäftigung zu erfolgen hat, wenn sich aus dem Titel kein bestimmter Inhalt dieser Bedingungen entnehmen lässt.
Normenkette
ZPO §§ 888, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4, § 704 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 18.12.2012; Aktenzeichen 3 Ca 63/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Dezember 2012 - 3 Ca 63/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben im Erkenntnisverfahren um die Wirksamkeit einer Versetzung gestritten. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs.
Im Erkenntnisverfahren ist die Beklagte mit Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2012 - 3 Ca 63/12 - verurteilt worden, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterzubeschäftigen. Nach dem Tatbestand des vorgenannten Urteils wurde der Kläger von der Beklagten ab dem 05. August 1985 als Lagerarbeiter eingestellt und war in den letzten zehn Jahren in der Metallhalle tätig, wobei er überwiegend Arbeiten als Gabelstaplerfahrer und zu einem geringen Teil Arbeiten an der Waage und sonstige Tätigkeiten ausübte. In den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich die Zuweisung der Tätigkeiten in der Nichteisenaufbereitungsanlage als rechtswidrig erwiesen habe, so dass der Kläger Anspruch auf Beschäftigung mit seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort habe. Solange der Arbeitgeber nicht rechtswirksam erneut von seinem Weisungsrecht Gebrauch mache oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen habe, bleibe es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und einem dementsprechenden Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Im Falle einer Klagestattgabe sei deshalb noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitgeber zukünftig von seinem Weisungsrecht rechtswirksam Gebrauch machen könne. Der Kläger begehre mit seinem Hauptantrag seine Weiterbeschäftigung als Lagerarbeiter in der Metallhalle, wo er die vorangegangenen zehn Jahre tätig und mit den dort anfallenden entsprechenden Aufgaben betraut gewesen sei, was mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang stehe.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2012 hat der Kläger zur Erzwingung der im Urteil vom 10. Mai 2012 titulierten Verpflichtung, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerarbeiter in der Metallhalle weiterzubeschäftigen, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass unter dem Begriff "Metallhalle" nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Urteilsbegründung des Titels die Arbeitsstätte im Betrieb gemeint sei, an der die regionalen Schrotteinsammler mit ihren Lastkraftwagen den Schrott täglich anlieferten, wo der angelieferte Schrott gewogen und von den dort beschäftigten Mitarbeitern vorsortiert werde. Trotz der erfolgten Verlegung dieses Funktionsbereichs in ein anderes Gebäude werde er auch nach Zustellung des Urteils in dem Gebäude eingesetzt, in welchem die "Metallhalle" bis zu seiner rechtswidrigen Versetzung betrieben worden sei und welche heute nur noch als reine Metalllagerhalle genutzt werde. Damit erfülle die Beklagte gerade nicht den Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10. Mai 2012.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 Ca 63/12 - hat das Arbeitsgericht den Zwangsgeldantrag zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger nicht hinreichend vorgetragen habe, dass die Beklagte eine Erfüllung der tenorierten Weiterbeschäftigungspflicht verweigere. In räumlicher Hinsicht arbeite er nach wie vor in der "Metallhalle". In funktioneller Hinsicht habe er die Tätigkeiten, die das Gebäude zur "Metallhalle" machen sollten, im seinerzeitigen Erkenntnisverfahren nicht im Einzelnen aufgeführt, so dass im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ersichtlich sei, ob und ggf. wie viele dieser funktionellen Charakteristika vom Urteil erfasst sein sollten. Einen Anspruch auf Beschäftigung gerade als Gabelstaplerfahrer habe der Kläger im Erkenntnisverfahren nicht weiterverfolgt. Sofern die Beklagte zwischenzeitlich ihr Direktionsrecht ausgeübt und ihm eine andere vertragsgemäße Tätigkeit zugewiesen haben sollte, sei ihr dies in den Grenzen des § 106 GewO durch das Urteil vom 10. Mai 2012 nicht verwehrt.
Gegen den ihn am 27. Dezember 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag...