Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung. Arbeitspapiere. Befristung. Festsetzung. Gegenstandswert. Herausgabe. Tätigkeit, anwaltliche. Zwangsvollstreckung. Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Gem. Paragraph 25 Abs. 1 Nr. 3 bestimmt sich der Gegenstandswert fuer die Berechnung der Anwaltsgebuehr im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung fuer den Glaeubiger hat. Das Interesse des Glaeubigers ist hierbei zu schaetzen, duerfte in der Regel aber nicht geringer sein, als der Wert der Hauptsache.
2. Selbst wenn bei Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise fuer die Erstellung und Herausgabe einer Gehaltsabrechnung im Regelfall ein Wert zwischen 50,– und 100,– EUR anzusetzen ist, bleiben letztendlich doch die Umstaende des Einzelfalles fuer die Bemessung des Gegenstandswertes entscheidend.
3. In einem Ausbildungsverhaeltnisses, in dem weder ein Ausbildungsvertrag noch sonstige schriftliche Unterlagen existieren und noch keine einzige Verguetungsabrechnungen erstellt worden ist, kommt dem Interesse der Klaegerin an der Erstellung und Aushaendigung ihrer Lohnabrechnungen ein besonderer Wert zu. Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall, dass eine Gehaltsabrechnung lediglich der Form halber, oder zu Klaerungszwecken gegenueber Behoerden benoetigt wird, sondern darum, die Hoehe des Gehalts erstmalig bescheinigt zu bekommen. Diese besonderen Umstaende rechtfertigen eine gegenueber dem Normalfall erhoehte Festsetzung des Gegenstandswertes von 300,– EUR pro Lohnabrechnung.
4. Wenn keine besonderen Umstaende vorliegen, die eine andere Bewertung rechtfertigen, ist fuer die Erteilung und Aushändigung von Arbeitspapieren jeweils ein Gegenstandswert von 300,– EUR anzusetzen.
Normenkette
RVG §§ 25, 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 31.03.2009; Aktenzeichen 2 Ca 454/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.04.2009 wird der Gegenstandswertsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.03.2009 – 2 Ca 454/08 – wie folgt abgeändert:
„Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf 4.600,00 EUR festgesetzt”.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 30 %.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Das Arbeitsgericht Trier hat mit Versäumnisurteil vom 24. April 2008 die Beklagte verurteilt,
- der Klägerin Vergütungsabrechnungen für die Monate September 2007 bis März 2008 auf der Grundlage der vereinbarten tariflichen Ausbildungsvergütung in Höhe von brutto 560,00 EUR monatlich zu erteilen;
- an die Klägerin den sich aus den Abrechnungen für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2008 ergebenden Betrag zu zahlen;
an die Klägerin folgende Arbeitspapiere herauszugeben:
- Anmeldung zur Sozialversicherung zum 01.09.2007
- Jahresentgeltbescheinigung 2007
- Lohnsteuerbescheinigung 2007
Entgeltbescheinigung zur Sozialversicherung für den
Zeitraum 01.01.2008 bis 31.03.2008
Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum
01.01.2008 bis 31.03.2008:
- an die Klägerin das ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Bescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse” herauszugeben, sowie
- an die Klägerin das ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Arbeitsbescheinigung” der Bundesagentur für Arbeit herauszugeben.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2008 (Bl. 32 d. A.) beantragte die Gläubigerin, zur Erzwingung der im rechtskräftigen vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts erfolgten Verpflichtung zu 1), 3) und 4) ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Zwangshaft festzusetzen.
Auf Hinweis des Gerichts begehrt die Gläubigerin, dass die Vergütungsabrechnung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vorgenommen werden könne.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.03.2009 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf 1.300,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Gegenstand der Zwangsvollstreckung seien keine Zahlungen gewesen, sondern lediglich Abrechnung und Herausgabe diverser Arbeitspapiere, die mit jeweils 100,00 EUR zu bewerten seien.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 2. April 2009 zugestellten Beschluss, hat dieser mit einem am 06.04.2009 eingegangenen Schriftsatz B E S C H W E R D E eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, hinsichtlich des Antrages zu 1. (Erteilung von Vergütungsabrechnungen) sei auf die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung von 560,00 EUR abzustellen. Diese mit der Anzahl der Vergütungsabrechnungen multipliziert, ergebe einen Betrag von 3.920,00 EUR. Ferner sei für das Ausfüllen und die Herausgab...