Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Kündigungen, mehrere. Streitwert. Zwischenzeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist im Hinblick auf dessen vorübergehende Bedeutung sowie seinen im Vergleich zu einem Schlusszeugnis geringeren wirtschaftlichen Wert grundsätzlich nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 05.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 399/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.08.2008 – 2 Ca 399/08 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2000 als Gerüstbauer beschäftigt. Am 10.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum selben Tage.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage vom 25.03.2008, in welcher er neben dem Kündigungsschutzantrag Feststellung beantragte, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 10.03.2008 hinaus fortbestehe. Am 08.04.2008 sprach die Beklagte dem Kläger erneut eine Kündigung mit Wirkung zum 30.06.2008 aus, unter Berufung auf sein unentschuldigtes Fehlen im Betrieb. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 14.04.2008, in welcher er neben dem auf die zweite Kündigung bezogenen Kündigungsschutzantrag wiederum den sog. allgemeinen Schleppnetzantrag stellte und ferner beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstrecke. Zudem beantragte der Kläger sinngemäß, die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen zu seiner Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu verurteilen.

Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 14.04.2008 erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin, mit der Begründung, dass der Kläger seit dem 03.03.2008 seiner Arbeit unentschuldigt fern bleibe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer erneuten Klageerweiterung vom 21.04.2008, in welcher er außer dem auf die dritte (außerordentliche sowie ordentliche) Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag wiederum den sog. allgemeinen Schleppnetzantrag stellte.

Das Verfahren endete durch Vergleich im Kammertermin vom 24.07.2008. Darin vereinbarten die Parteien u. a. (unter Ziffer 2)) eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 2.270,40 EUR brutto für den Monat Januar 2008 sowie von 2.786,40 EUR brutto für den Monat Febuar 2008.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.08.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 11.455,20 EUR für das Verfahren sowie auf 16.512,00 EUR für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es sämtliche Kündigungsschutzanträge mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern á 2.545,60 EUR bewertet, den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.08.2008 B e s c h w e r d e eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren mit 17.819,20 EUR und für den Vergleich mit 22.876,00 EUR zu bewerten. Nach seiner Auffassung ist die erste Kündigung mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, die zweite und dritte Kündigung mit jeweils einem weiteren Bruttomonatsgehalt. Zudem seien der Weiterbeschäftigungsantrag sowie der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit jeweils einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt.

1. Den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht zu Recht mit nur einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet. Eine höhere Wertfestsetzung erscheint im Hinblick auf die für den Arbeitnehmer nur vorübergehende Bedeutung eines Zwischenzeugnisses sowie dessen im Vergleich zu einem Schlusszeugnis geringeren wirtschaftlichen Wert nicht angezeigt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2004, NZA – RR 2005, 326, 327; LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2006 – 4 (5) Ta 437/06; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Stre...

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