Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren, Einstellung, Zustimmung. Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Antrag der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und Eingruppierung eines Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand; der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet.

2. Auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG braucht nicht zurückgegriffen werden; der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000 EUR und nach Lage des Falles niedriger oder höher zu bewerten.

3. Der Wert von 4.000 EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind; solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Beschäftigter berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache, wobei unter Umständen auch der objektive Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen ist.

4. Geht es im Einzelfall nur um die Frage, ob und inwieweit dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung eines Mitarbeiters zusteht und nicht um Inhalt und Gestalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages und wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Neueinstellung der Bestandsschutz des Arbeitnehmers noch nicht so gefestigt ist, dass bei einem Verfahren über den Bestand dieses Arbeitsverhältnisses ein Betrag von mehr als einem Monatsgehalt bis zur Vertragsdauer von sechs Monaten anzusetzen wäre, ist die vorzunehmende Wertfestsetzung jedenfalls nicht an drei Monatsgehältern des einzustellenden Arbeitnehmers zu orientieren; sind Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache und objektiver Arbeitsaufwand des Rechtsstreits nicht als überdurchschnittlich zu bewerten, kann der Hilfswert von 4.000 EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG jedenfalls nicht als unangemessen zu niedrig angesehen werden kann.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 15.08.2012; Aktenzeichen 7 BV 8/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. August 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem von der Arbeitgeberin gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und Eingruppierung eines Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise die verweigerte Zustimmung zu ersetzen.

Das mit Schriftsatz vom 15. März 2012 eingeleitete Beschlussverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat die Wertfestsetzung beantragt und hierbei ausgehend von einem geschätzten durchschnittlichen Bruttogehalt von 4.500,-- EUR einen Betrag von drei Monatsgehältern, entspricht 13.500,-- EUR für angemessen erachtet.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2012 zugestellt. Hiergegen hat sie am 30. August 2012 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Ziel der Festsetzung weiter.

Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 26. September 2012 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,-- EUR und ist somit zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wurde vom Arbeitsgericht jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher jedoch nicht über 500.000,-- EUR anzunehmen.

Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprec...

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