Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Bestand. Kündigungsschutzklage. Gegenstandswertfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG ist für den Streitwert von Kündigungsschutzverfahren in der Regel bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten von einem Monatsverdienst, bei sechs bis 12 Monaten von zwei Monatsverdiensten und ab 12 Monaten von drei Monatsverdiensten auszugehen.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 14.09.2005; Aktenzeichen 2 Ca 153/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.09.2005 – 2 Ca 153/04 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit der am 15.01.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 29.12.2003 nicht aufgelöst ist. Das Arbeitsverhältnis bestand unstreitig seit dem 07.07.2003.
Nach Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO hat der Klägervertreter beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
Dies ist durch Beschluss vom 14.09.2005 (Bl. 102, 103 d. A.) in Höhe von 3.737,44 EUR geschehen; dabei handele es sich um ein Monatsgehalt des Klägers. Im Anhörungsverfahren hat der Klägervertreter geltend gemacht, er halte ein Vierteljahreseinkommen (10.200,00 EUR) für angemessen.
Gegen den ihm am 19.09.205 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch am 28.09.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, weil er der Auffassung ist, dass sich der Streitwert nach dem Quartalseinkommen bemisst und auf 3 × 3.400,00 EUR = 10.200,00 EUR festzusetzen ist.
Durch Beschluss vom 04.10.2005 (Bl. 107, 108 d. A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 108 der Akte Bezug genommen.
Im weiteren Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr schriftsätzlich geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch sonst als insgesamt zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend festgesetzt hat. Ist nämlich der Bestand des Arbeitsverhältnisses Streitgegenstand, kommt maximal eine Festsetzung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern in Betracht. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG (30.01.1984 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36) ist insoweit in der Regel bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten von einem Monatsverdienst, bei sechs bis 12 Monaten von zwei Monatsverdiensten und ab 12 Monaten von drei Monatsverdiensten auszugehen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004, Seite 2444 m.w.N.).
Ausgehend davon ist die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts zutreffend, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keine sechs Monate bestanden hat.
Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, da sich dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers lediglich entnehmen lässt, dass er – zu unrecht – eine höhere Wertfestsetzung begehrt.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1552198 |
AUR 2006, 334 |