Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im Bankgewerbe. Ersetzung einer Zustimmung zur Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Finanzberater mit Kreditkompetenz sind regelmäßig in die Tarifgruppe 6 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe eingruppiert Sie sind nicht Kundenberater i. S. der Tarifgruppe 7 und üben auch keine Mischtätigkeit aus.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe §6 Tarifgruppen 6 und 7

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 13.11.1996; Aktenzeichen 1 BV 5/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.02.1999; Aktenzeichen 10 ABR 55/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Trier vom 13.11.1996 – 1 BV 5/96 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des anhängigen Beschlußverfahrens ist die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der Mitarbeiterin S. P. Sie ist in der Filalie W. der Arbeitgeberin beschäftigt und war dort bis 31.12.1995 als Kundenberaterin unter Eingruppierung in die Tarifgruppe 7 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (im folgenden: Manteltarifvertrag Banken) tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag Banken Anwendung.

Mit Stellenausschreibung vom 18.10.1995 schrieb die Arbeitgeberin in der Filiale W. die Stelle des Sachbearbeiters Sachbearbeiterin Betriebsreserve (Teilzeitbeschäftigung bei der flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Vertretungsfall) aus. Die Arbeitszeit beträgt 60 % einer Vollzeitkraft. Als vorgesehene Tarifgruppe war angegeben zunächst 5, nach Einarbeitung und voller Aufgabenübernahme (inklusive Kreditkompetenz) 6. Die Mitarbeiterin P. bewarb sich und erhielt die Stelle.

Mit Schreiben vom 24.11.1995 beantragte die Arbeitgeberin bei dem für die Arbeitnehmerin P. zuständigen Betriebsrat der Filiale T. die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung, Arbeitszeitreduzierung und Umgruppierung. Der Betriebsrat antwortete mit Schreiben vom 01.12.1995, wegen dessen genauen Wortlauts auf den Beschluß des Arbeitsgerichts Trier vom 13.11.1996 Bezug genommen wird, und stimmte der Versetzung und der erforderlichen Arbeitszeitreduzierung zu. Die Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung wurde verweigert. Der Betriebsrat widersprach aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, aufgrund der Förderung der Teilzeitarbeitsplätze sowie aus den Eingruppierungsmerkmalen des Tarifvertrages für das private Bankgewerbe.

Die Arbeitgeberin hatte in den Jahren 1994/1995 Veränderungen in der Privatkundenstrategie eingeführt. Die neue Konzeption hat zur Folge, daß einerseits Funktionen verschiedener Mitarbeitergruppen zusammengefaßt und andererseits das Geschäft bezügliche bestimmter Entscheidungen an eine neue kompetenzstärkere Mitarbeitergruppe vergeben wird. Innerhalb dieses Konzeptes wurde der Tätigkeitsbereich des Finanzberaters (mit und ohne Kompetenz) eingeführt. Wesentliche Aufgaben des Finanzberaters sind der bisherige Schalterverkehr inkl. Bedienung des automatischen Kassentresors, die Girokontoeröffnung, die Sparkonten, die Antragsentgegennahme und Ausgabe von Scheck und Kreditkarten, das normierte Wertpapiergeschäft, die sog. Allfinanzprodukte und soweit der Finanzberater mit Kompetenz ausgestattet ist, die Kreditbearbeitung mit 50.000,– DM. Die Allfinanzprodukte sind beispielsweise Bauspar- und Lebensversicherungsverträge, hier fungiert der Finanzberater als entgegennehmende Stelle, er füllt nach Angaben des Kunden ein Formular aus, welches dann an die mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Stelle weitergegeben wird. Die Letztentscheidung liegt bei anderen Stellen. Außerdem begrenzte der Arbeitgeber die Produktpalette des Finanzberaters im Kreditgeschäft auf Dispositions- und Anschaffungsdarlehen im Bereich privater und unselbständiger Personen. Kreditentscheidungen an Selbständige fallen nicht in den Kompetenzbereich. Demgegenüber hatte der frühere Kundenberater auch individuell gestaltete Barkredite für private Kunden vollständig eigenverantwortlich abzuwickeln. Im Bereich der Investmentfonds kann der Finanzberater 9 von 70 bis 100 verschiedenen Fonds anbieten. Bei festverzinslichen Wertpapieren bietet er lediglich DM-Papiere an, keine Papiere in Fremdwährung.

In der Stellenausschreibung vom 18.10.1995, auf die sich die Mitarbeiterin P. beworben hat, waren als Hauptaufgaben bezeichnet Beratung und Verkauf normierter PK- und Allfinanzprodukte, Ausführung der damit verbundenen technischen Folgearbeiten, Bedienung aller Kundengruppen im Tagesgeschäft, z.B. Zahlungsverkehr, AKT-Bedienung, Mitwirkung bei Verkaufsaktionen, Kreditentscheidungen im Rahmen erteilte Kompetenz, EDV- und SCHUFA-Meldewesen, Bearbeiten von Post mit abweichender Versandart, Nachfragen, Reklamationen, Recherchen, Spargeschäft, Bearbeitung, Verwaltung der Kontoführungsunterlagen, Dispositionen/Unterschriftsprüfungen im Rahmen der Dispositions- und Genehmigungsbefugnisse. A...

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