Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung im Bankgewerbe. Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Finanzberater mit Kreditkompetenz sind regelmässig in die Tarifgruppe 6 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe eingruppiert. Sie sind nicht Kundenberater im Sinne der Tarifgruppe 7 und üben auch keine Mischtätigkeit aus.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe § 6 Tarifgruppen 6 und 7

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 24.06.1997; Aktenzeichen 3 BV 35/96)

ArbG Trier (Beschluss vom 24.06.1997; Aktenzeichen 3 BV 36/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.02.1999; Aktenzeichen 10 ABR 38/98)

 

Tenor

Die Beschwerden des Betriebsrates gegen dieBeschlüsse des Arbeitsgerichts Trier vom 24.06.1997 – 3 BV 35/96 und3 BV 36/96 – werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des anhängigen Beschlußverfahrens ist die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung des Mitarbeiters W. P. in die Tarifgruppe VI MTV Privatbanken und des Mitarbeiters R. J. in die Tarifgruppe VI MTV Privatbanken.

Die Arbeitgeberin bat mit Schreiben vom 06.11.1996 den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung des in der Filiale W. tätigen Finanzberaters R. J. von der Tarifgruppe V. in die Tarifgruppe VI. Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 18.11.1996 die Zustimmung und begründete die Weigerung im wesentlichen damit, die vorgesehene Eingruppierung verstoße gegen die Eingruppierungsbestimmungen der §§ 6 und 7 des MTV Privatbanken, weil Aufgabe des Finanzberaters sei, spartenübergreifend zu beraten und zu verkaufen und er deshalb Kundenberater im Sinne der Tarifgruppe VII sei. Mit beim Arbeitsgericht Trier am 16. Dezember 1996 eingereichtem Antrag beantragte die Arbeitgeberin die verweigerte Zustimmung des Mitarbeiters R. J. in die Tarifgruppe VI zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 26.11.1996 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters W. P. in die Tarifgruppe VI. Mit Schreiben vom 27.11.1996 verweigerte der Betriebsrat mit gleicher Begründung die Zustimmung zur vorgesehenen Umgruppierung. Die Arbeitgeberin hat mit am 16. Dezember 1996 vom Arbeitsgericht Trier eingegangenem Antrag die Ersetzung der verweigerten Zustimmung begehrt.

In den Jahren 1994/1995 hat die Arbeitgeberin im Zuge unternehmensinterner Veränderungen die, sog. Privatkundenstrategie eingeführt. Die neue Konzeption der Arbeitgeberin im Privatkundengeschäft hat zur Folge, daß Funktionen verschiedener Mitarbeitergruppen zusammengefaßt und andererseits das Geschäft bezüglich bestimmter Entscheidungen an eine neue kompetenzstärkere Mitarbeitergruppe vergeben wird. Innerhalb dieses Konzepts wurde der Tätigkeitsbereich des Finanzberaters – mit oder ohne Kreditkompetenz – eingeführt. Die wesentlichen Aufgaben des Finanzberaters sind:

  • Der bisherige Schalterverkehr inklusive Bedienung des automatischen Kassentresors,
  • die Girokontoeröffnung,
  • die Sparkonten,
  • die Antragsentgegennahme und Ausgabe von Scheck- und Kreditkarten,
  • das normierte Wertpapiergeschäft,
  • die sogenannten Allfinanzprodukte und
  • soweit der Finanzberater mit Kreditkompetenz ausgestattet ist die Kreditbearbeitung bis 50.000,– DM.

Bei den Allfinanzprodukten wie beispielsweise Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen fungiert der Finanzberater als entgegennehmende Stelle. Er füllt nach den Angaben des Kunden ein Formular aus, das dann an die mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Stelle weitergegeben wird. Die letzte Entscheidung über die Einräumung der Allfinanzprodukte liegt bei anderen Stellen. Außerdem begrenzte die Arbeitgeberin die Produktpalette des Finanzberaters in Kreditgeschäften auf Disposition und Anschaffungsdarlehen im Bereich privater und unselbständiger Personen. Kreditentscheidungen an Selbständige fallen nicht in den Kompetenzbereich. Der frühere Kundenberater hatte auch individuell gestaltete Barkredite für private Kunden vollständig eigenverantwortlich abzuwickeln. Im Bereich der Investmentfonds kann der Finanzberater 9 von 70 bis 100 verschiedenen Fonds anbieten bei festverzinslichen Wertpapieren kann er lediglich DM-Papiere anbieten, keine Papiere in Fremdwährung.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch des Betriebsrates sei nicht begründet. Sie widerspreche nicht den Eingruppierungsmerkmalen des im Betrieb anzuwendenden Manteltarifvertrages Banken. In den Tätigkeitsbeispielen der einzelnen Tarifgruppen sei die Tätigkeit des Finanzberaters nicht aufgeführt. Daher müsse auf die Obersätze der einzelnen Tarifgruppen zurückgegriffen werden. Aufgrund der den Mitarbeitern P. und J. eingeräumten Kreditkompetenz sei die Tarifgruppe VI die zutreffende Tarifgruppe. Ohne Kreditkompetenz seien Finanzberater zutreffend in Tarifgruppe V des Manteltarifvertrages Banken eingruppiert. Es würden nämlich die Aufgaben überwiegen, die vor der Neustrukturierung von Schaltermitarbeitern wahrgenommen worden seien.

Im Verfahren betreffend den Mitarbeiter J. de...

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