Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzzwangshaft. Zwangsgeld. Zwangsgeld zur Durchsetzung der Zeugniserteilung
Leitsatz (amtlich)
Die Dauer der Ersatzzwangshaft mus in bestimmter Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festgesetzt werden.
Normenkette
ZPO § 888 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 10.05.2011; Aktenzeichen 8 Ca 1642/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2011, Az. 8 Ca 1642/10 teilweise abgeändert:
Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus der Ziffer 2 des Versäumnisurteils vom 4. Februar 2011 – Erteilung eines endgültigen Zeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt – ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,– EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Gem. Ziff. 2 des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.02.2011, Az. 8 Ca 1642/10, wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Der Beklagte hat diese Verpflichtung bislang nicht erfüllt. Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2011 gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– EUR festgesetzt, sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet.
Gegen diesen ihm am 17.05.2011 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schreiben seiner Ehefrau, die im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, vom 18.05.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am 23.05.2011, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beklagte an Demenz leide, er das Zwangsgeld wirtschaftlich nicht aufbringen könne, ein Zeugnis auf Geschäftspapier wegen dessen Vernichtung nach der Aufgabe des Betriebs nicht erstellt werden könne und er sein Geschäft bereits zum 01.11.2008 aufgegeben habe und er deshalb nicht in der Lage sei, ein Zeugnis bezogen auf den 31.12.2008 zu erstellen.
Mit Beschluss vom 09.06.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 242 d.A.), hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff, 793 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Bei der Verpflichtung zur Zeugniserteilung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO, die der Beklagte bislang nicht erfüllt hat. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist zur Durchsetzung der Verpflichtung angemessen.
Soweit die Ehefrau des Beklagten geltend gemacht hat, ihr Mann leide an einer Demenz, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Partei, die sich auf eine Prozess- bzw. Geschäftsunfähigkeit beruft, die Darlegungslast für die Tatsachen trifft, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben. Hieran fehlt es vorliegend. Hiergegen spricht auch, dass nach dem Inhalt der Melderegisterauskunft der Gemeinde B-Stadt vom 07.07.2011 (Bl. 261 d.A.) die Ehefrau des Beklagten angegeben hat, ihr Ehemann halte sich wegen eines familiären Todesfalles in Algerien auf.
Ebenso wenig rechtfertigt die Behauptung des Beklagten, er könne das Zwangsgeld nicht aufbringen, eine abweichende rechtliche Beurteilung. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht durch Tatsachen glaubhaft gemacht ist, kann der Beklagte die Vollstreckung des Zwangsgeldes vermeiden, indem er die genannte Verpflichtung nunmehr erfüllt.
Unerheblich ist ebenfalls, dass der Beklagte sein Gewerbe zum 01.11.2008 aufgegeben hat. Ausweislich des genannten Versäumnisurteils bestand das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zum 31.12.2008. Da der Kläger bereits seit dem 01.08.2004 bei dem Beklagten tätig war, steht eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Erstellung eines Zeugnisses zur Verfügung.
Schließlich entfällt eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung auch nicht deshalb, weil der Beklagte nach seinen Behauptungen über kein Geschäftspapier mehr verfügt. Ziff. 2 des Versäumnisurteils enthält nicht die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses auf Geschäftspapier. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 03.03.1993 (5 AZR 182/92, EzA § 630 BGB Nr. 17) ausgeführt, dass ein Zeugnis grundsätzlich auf Geschäftspapier zu erstellen ist. Wörtlich heißt es allerdings auch:
„Daraus folgt zunächst, dass ein Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die i...