Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer. Betriebsrat. Fristbeginn. Gegenstandswert. Rechtsmittelbelehrung. Rechtsmittelfrist
Leitsatz (amtlich)
Eine von den Verfahrensbevollmächtigten des BR „namens und im Auftrag” des BR erhobene Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Gegenstandswerts ist mangels Beschwer des BR unzulässig.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 3; RVG § 33 Abs. 3, 3 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 20.03.2007; Aktenzeichen 9 BV 95/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats vom 23.05.2007 und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 22.06.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.03.2007 – 9 BV 95/06 – werden auf Kosten der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als unzulässig verworfen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Die Beschwerdeführer haben den Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) im Rahmen eines Beschlussverfahrens im Zusammenhang mit der Besetzung einer Einigungsstelle vertreten.
Das Verfahren wurde in der Sitzung vom 18.01.2007 durch Vergleich erledigt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20.03.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 09.05.2007 zugestellt wurde, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats „namens und im Auftrag des Betriebsrats” mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23.05.2007 sowie – nach entsprechendem Hinweis des Beschwerdegerichts – erneut hilfsweise „in eigener Sache” mit am 25.06.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 22.06.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 6.000,00 Euro festzusetzen.
In dem letztgenannten Schriftsatz vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, die mit Schriftsatz vom 23.05.2007 eingereichte Beschwerde sei erkennbar in eigener Sache durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingelegt worden. Im Übrigen habe auch die Beschwerdefrist wegen unvollständiger Rechtsmittelbelehrung für sie noch nicht am 09.05.2007 zu laufen begonnen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Sowohl die Beschwerde des Betriebsrats vom 23.05.2007 als auch die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten vom 22.06.2007 ist unzulässig
1. Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 23.05.2007 „namens und im Auftrag des Betriebsrats” erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Eine Beschwer des Betriebsrats besteht durch den angefochtenen Beschluss nicht. Der Betriebsrat hat im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG kein schützenswertes eigenes Interesse daran, mittels einer Anhebung des Gegenstandswerts die Erhöhung der Kosten für die von ihm eingeschalteten Verfahrensbevollmächtigten durchzusetzen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 – 13 TaBV 150/07). Vorliegend haben die Beschwerdeführer ausweislich der Beschwerdeschrift, die Beschwerde „namens und im Auftrag des Betriebsrats” eingelegt und eine Erhöhung des Gegenstandswerts von 2.000,00 Euro auf 6.000,00 Euro begehrt. Eine Beschwer des Betriebsrats ist daher nicht gegeben, die von ihm eingelegte Beschwerde ist somit unzulässig.
Im Schriftsatz vom 22.06.2007 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erklärt, die mit Schriftsatz vom 23.05.2007 eingelegte Beschwerde sei „in eigener Sache” eingelegt worden. Aus den Ausführungen zum Wert des Beschwerdegegenstands, mit denen eine Erhöhung des festgesetzten Wertes begehrt wird, ergibt sich – entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats – nicht, dass sie selbst Beschwerdeführer sein sollen. Schließlich kann auch der Betriebsrat durchaus die Vorstellung haben, seine Verfahrensbevollmächtigten seien eigentlich für ihre Tätigkeit höher zu entlohnen. Der von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vorgenommenen Auslegung steht zudem der eindeutige Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 23.05.2007 entgegen, wonach diese ausdrücklich „namens und im Auftrag des Betriebsrats” eingelegt wurde. Einer Rechtsmittelschrift muss entnommen werden können, für wen das Rechtsmittel eingelegt ist und gegen wen es sich richtet. Dies fordert das Gebot der Rechtsmittelsicherheit und eines klar geregelten Ablaufs des Rechtsmittelverfahrens mit seinen stringenten Rechtsmittelfristen (vgl. dazu Schwab/Weth, ArbGG, § 64 Rz. 135-137). Legt ein Rechtsanwalt – wie vorliegend – ausdrücklich „namens und im Auftrag des Betriebsrats” ein Rechtsmittel ein und liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, dass in Wahrheit ein anderer Beteiligter Rechtsmittelführer sein soll, dann ist diese Erklärung eindeutig und nicht objektiv mehrdeutig. Sie ist damit nicht auslegungsfähig.
2. Die mit Schriftsatz vom 22.06.2007 „in eigener Sache” erhobene Beschw...