Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussverfahren. Beschwer. Betriebsrat. Gegenstandswert. Rechtsanwaltskosten. Beschwerdebefugnis des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Der anwaltlich vertretene Betriebsrat kann eine im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im Anwaltsgebühreninteresse getroffene Festsetzung des Gegenstandswertes mangels Beschwer nicht mit einer Beschwerde angreifen mit dem Ziel, einen höheren Gegenstandswert festzusetzen.
Normenkette
ArbGG §§ 78, 83 Abs. 5; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 02.05.2005; Aktenzeichen 3 BV 76/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2004 wird als unzulässig verworfen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat streiten im vorliegenden Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung für die Versetzung, Eingruppierung und der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme i.S. von §§ 99, 100 BetrVG.
Nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 8.571,08 Euro festgesetzt. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses können gegen diese Festsetzung die „Prozeßbevollmächtigten und die Parteien” sofortige Beschwerde einlegen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben mit einem am 13.05.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und hierbei den Betriebsrat als Beschwerdeführer bezeichnet. Sie haben geltend gemacht, vorliegend müsse „12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG” Anwendung finden, wonach der 3-jährige Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungsgruppen nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bei einem Verfahren, in dem es um die tarifgerechte Eingruppierung eines Arbeitnehmers geht, maßgeblich sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, für den vorgenannten Antrag sei auf den Regelwert nach § 23 Abs. 3 RVG abzustellen.
Nach Hinweis des Beschwerdegerichts, dass Bedenken bestehen gegen die Beschwerdebefugnis des Betriebsrates ist dieser der Auffassung, eine Beschwerdebefugnis mit dem Ziel der Festsetzung einer höheren Vergütung ihres Verfahrensbevollmächtigten stehe auch ihm zu.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Betriebsrat durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.
Zwar ist vorliegend die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft; sie wurde auch innerhalb der Zweiwochenfrist von § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt. Das Rechtsmittel ist trotzdem unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.
Bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes handelt es sich trotz ihres nur modifizierten Devolutiveffektes um keinen Rechtsbehelf, sondern um ein echtes Rechtsmittel, für das §§ 83 Abs. 5, 78 ArbGG die Vorschriften der §§ 567 bis 577 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar erklärt (Schmidt/Schwab/Wildschütz, NZA 2001, 1217 (1224)). Wie jedes Rechtsmittel setzt die Beschwerde eine Beschwer des Beschwerdeführers voraus. Die nicht ausdrücklich gesetzlich normierte Beschwer stellt für den Rechtsmittelführer eine besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses dar, das heißt, der Rechtsmittelführer muss durch die Entscheidung benachteiligt sein (Schwab/Weth, ArbGG, § 78 Rz 9, § 64 Rz 16). Mit der Beschwerde muss der Beschwerdeführer die Beseitigung eines in der angefochtenen Entscheidung gesehenen Nachteils anstreben. Ein derartiger Nachteil besteht vorliegend für den beschwerdeführenden Betriebsrat im angefochtenen Beschluss nicht. Der Betriebsrat ist als Repräsentant der Belegschaft nicht vermögensfähig und im Sinne eines eigenen Einstehen müssens wirtschaftlich nicht an einem Beschlussverfahren beteiligt. Er hat lediglich einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, dass dieser ihn gemäß § 40 BetrVG von erforderlichen Rechtsanwaltskosten freistellt. Der Betriebsrat ist nicht etwa Gebührenschuldner seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts. Wenn der Betriebsrat aber für die Gebühren des von ihm beauftragten Rechtsanwalts nicht einzustehen hat, ist er damit auch nicht befugt, gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel, eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes herbeizuführen (LAG Hamm, DB 1986, 1884; LAG Niedersachsen BB 1987, 1256 GK-Wenzel § 78 Rz 63, Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, § 78 Rz 7; Schwab/Weth, ArbGG § 78 Rz 9). Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, diese Grundsätze einer anderen rechtlichen Beurteilung zu unterzi...