Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszubildender. Prozesskostenhilfe. Schlichtungsausschuss. Unzulässigkeit einer Klage vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG
Leitsatz (redaktionell)
Für die vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens eingereichte Klage eines Auszubildenden ist mangels Zulässigkeit der Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Normenkette
ArbGG § 111 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 18.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 706/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.05.2011 – 3 Ca 706/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Klage fehlt die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage ist nämlich – jedenfalls derzeit – unzulässig.
Zwar folgt das Beschwerdegericht nicht der Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin infolge der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten entfallen ist. Verfolgt der Arbeitnehmer nach einer vom Arbeitgeber erklärten Rücknahme der Kündigung allein den Kündigungsschutzantrag weiter, so bleibt sein Rechtsschutzinteresse bestehen (BAG v. 19.08.1982 – 2 AZR 230/80 – AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969). Nichts anderes gilt im Falle der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.
Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich jedoch aus § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG, wonach bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der Klage die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss, soweit ein solcher besteht, vorangegangen sein muss. Besteht – wie vorliegend – ein Schlichtungsausschuss, so ist dessen Anrufung Prozessvoraussetzung der arbeitsgerichtlichen Klage (BAG v. 25.11.1976, AP Nr. 4 zu § 15 BBiG). Sie muss von Amts wegen geprüft werden. Die vor Anrufung des Schlichtungsausschusses eingereichte Klage ist unzulässig. Sie wird zulässig, wenn das eingeleitete Schlichtungsverfahren beendet und der Spruch nicht anerkannt wurde; bloßes Verhandeln vor dem Schlichtungsausschuss reicht nicht aus, um die Klage zulässig werden zu lassen (vgl. Germelmann, ArbGG, 7. Auflage 2009, § 111, Rz. 19, m. N. a. d. R.).
Vorliegend hat die Klägerin zwar den bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz gebildeten Schlichtungsausschuss angerufen. Auch hat am 09.06.2011 eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss stattgefunden. Das Schlichtungsverfahren ist jedoch im Rahmen dieser Verhandlung nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben die Parteien, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Sitzungsprotokoll ergibt, einen widerruflichen Vergleich geschlossen, welcher nach eigenem Vorbringen der Klägerin durch den Beklagten fristgerecht widerrufen worden ist. Das Schlichtungsverfahren ist somit nicht abgeschlossen. Sonstige Umstände oder rechtliche Gesichtspunkte, aus denen sich ein Abschluss des zwingend vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens ableiten ließe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage ist daher – jedenfalls noch derzeit – unzulässig.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Fundstellen