Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteierklärung. Verhältnisse, wirtschaftliche. Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Die (bedürftige) Partei kann die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder eine bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen.
Normenkette
ZPO §§ 120, 124
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 08.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1758/05) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.04.2008 – 8 Ca 1758/05 – aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit dem Beschluss vom 25.11.2005 – 8 Ca 1758/05 – für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren – 8 Ca 1758/05 – wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.01.2006 beendet. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens wandte sich das Arbeitsgericht an den Kläger, so wie dies aus den gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2008, vom 04.02.2008 und vom 26.02.2008 ersichtlich ist (s. Bl. 26 ff. d. PKH-Beiheftes). Der Kläger erklärte sich (zunächst) nicht.
Mit dem Beschluss vom 08.04.2008 – 8 Ca 1758/05 – hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 14.11.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 08.04.2008 zugestellten Beschluss vom 08.04.2008 – 8 Ca 1758/06 – legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008 am 23.04.2008 sofortige Beschwerde ein. Mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008 erklärte sich der Kläger unter Beifügung der Lohnabrechnung für April 2008 (Bl. 32 d. PKH-Beiheftes) dahingehend, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR verfüge.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 16.06.2008 (Bl. 34 d. PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde mit dem Beschluss vom 25.07.2008 – 8 Ca 1758/05 – nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Nach näherer Maßgabe der Beschlussgründe (Bl. 35a d. PKH-Beiheftes) stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass es der Kläger versäumt habe, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und alle Angaben durch aktuelle Belege nachzuweisen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.
Auf die Vorschriften der §§ 124 Nr. 2 (2. Alternative) und 120 Abs. 4 S. 2 ZPO lässt sich die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vorliegend nicht stützen.
2. a) Allerdings hat der Gesetzgeber der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vergleicht man die in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO normierte Verpflichtung der Partei mit den Verpflichtungen, die sich für die Partei aus § 117 Abs. 1, 2 und 4 ZPO ergeben, so fällt auf, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO näher auszugestalten. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 117 Abs. 2 ZPO verwiesen. Mit Rücksicht darauf dürfen an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (– ist eine Änderung der Verhältnisse eingetreten? –) keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.02.2008 – 3 Ta 2/08 –). Aus diesem Grunde sieht die Beschwerdekammer die Erklärung, die der Kläger insoweit mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008 abgegeben hat, als gerade noch ausreichend an. Bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat es der Gesetzgeber (weiterhin) unterlassen, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf die – für das Bewilligungsverfahren geltende – Vorschrift des § 118 Abs. 2 ZPO verwiesen. Aus diesem Grunde ist es anerkanntes Recht, dass die (bedürftige) Partei die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben bzw. eine bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen kann. Dies erscheint unbefriedigend, – ist aber bei der Rechtsanwendung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes hinzunehmen.
b) Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008, dem die Gehaltsabrechnung für April 2008 beigefügt war, angegeben über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR zu verfügen. Damit hat er zumindest konkludent zugleich erklärt, dass er davon derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit hat der Kläger der Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO Genüge getan. Aufgrund der abgegebenen Erklärung – in Verbindung mit der vorgelegten Gehaltsabrechnung – konnte das Arbeitsgericht eine Entscheidung darü...