Entscheidungsstichwort (Thema)

Endzeugnis. Vergleichsmehrwert. Zwischenzeugnis. Gegenstandswert für Beendigungsvergleich mit Anspruch auf Endzeugnis bei beantragtem Zwischenzeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen anhängigen Anträgen im selben Verfahren sind § 5 ZPO und § 39 GKG reduzierend auszulegen; wirtschaftliche Identität wird angenommen, wenn ein Antrag in dem anderen teilweise oder völlig enthalten ist.

2. Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor; es greift das (sogenannte) Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität ein.

3. Hat die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage zunächst unter der Prämisse, dass nach ihrer Auffassung das Arbeitsverhältnis fortbesteht, nur ein Zwischenzeugnis verlangt, und sich nach Einigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses im Vergleichswege mit der Arbeitgeberin auf die Erteilung eines Endzeugnisses verständigt, rechtfertigt die insoweit titulierte Gesamtbewertung "Sehr gut" keine Erhöhung des Gegenstandswerts, wenn es sich ausweislich des Inhalts des Vergleiches um identische Zeugnisse handelt und die Arbeitnehmerin ein Zwischenzeugnis nicht mehr verlangt; somit sind beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sondern insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen.

 

Normenkette

GKG § 39; ZPO § 5; BGB § 779

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 06.11.2012; Aktenzeichen 8 Ca 930/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit Klageschrift vom 04.07.2012 zunächst auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 14.06.2012 zugegangene Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht, die Klägerin verlangte Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung bezieht. Sie beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Gegen eine am 18.07.2012 zugegangene außerordentliche Kündigung wandte sich die Klägerin mit Klageerweiterung vom 20.07.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht am 25.07.2012. Sie beantragte weiter die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 18.07.2012 hinaus unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird. Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Parteien am 17.08.2012 einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung mit dem 15.07.2012 enden. Weiter ist vereinbart, dass die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt war. Die Parteien erklärten Einigkeit, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub in natur erhalten habe, die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von Vergütung für Juli 2012 in Höhe von 759,50 EUR brutto abzüglich evtl. übergegangener Ansprüche, verpflichtete sich, ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtbewertung "Sehr gut" zu erteilen.

Nach Antrag setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter der Klägerin für das Verfahren auf 8.800,00 und für den Vergleich auf 9.600,00 EUR fest. Den ersten Kündigungsschutzantrag bewertete das Arbeitsgericht mit drei Monatsgehältern á 1.600,00 EUR, die Weiterbeschäftigung mit einem Monatsgehalt, das Zwischenzeugnis mit einem halben Monatsgehalt und die weitere Kündigung mit einem Monatsgehalt. Den Wert des Vergleiches erhöhte das Arbeitsgericht um ein weiteres halbes Monatsgehalt, weil statt des Zwischenzeugnisses ein Endzeugnis Gegenstand des Vergleiches war.

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2012 zugestellt. Am 20.11.2012 legte er hiergegen Beschwerde ein. Er vertritt die Auffassung, der Streitwert der im Vergleich berücksichtigten nicht rechtshängigen Ansprüche sei auf 6.700,00 EUR statt auf 800,00 EUR festzusetzen. Das Arbeitsgericht habe die Arbeitspapiere, also 13 Abrechnungen und eine Arbeitgeberbescheinigung zu je 250,00 EUR nicht berücksichtigt, die Freistellung vom 14.06. bis zum 15.05.2012 sei mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der Anspruch auf das Zeugnis mit der Qualifizierung "Sehr gut" mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt.

Das Arbeitsgericht hat mit begründeter Nichtabhilfeentscheidung vom 20.11.2012 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 AVG statthafte Beschwerde, die wegen des Erreichens der Beschwerdesumme zulässig ist, auch form- und fristgerecht eingelegt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung fü...

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