Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung. Gegenstandswert. Streitwert. Zeugnis. inhaltliche Identität von Zwischen- und Endzeugnis. Sonderbeendigungsrecht des Arbeitnehmers während Freistellungsphase nach ordentlicher Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Beendigungsvergleich die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und eines inhaltlich identischen Endzeugnisses vereinbart, so ist für beide zusammen nur ein Gegenstandswert festzusetzen. Dabei liegt eine inhaltliche Identität beider Zeugnisse auch dann vor, wenn sie sich lediglich durch typischerweise nur in einem Endzeugnis enthaltene floskelartige Wendungen voneinander unterscheiden wie insbesondere eine Beendigungs-, Dankes- oder Bedauernsformel.

2. Vereinbaren die Parteien in einem Beendigungsvergleich die – weder als widerruflich noch als unwiderruflich bezeichnete – Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung eventueller – weder zeitlich noch dem Umfang nach näher festgelegter – Urlaubsansprüche, und räumen die Parteien dem Arbeitnehmer darüber hinaus für die Freistellungsphase ein einseitiges Sonderbeendigungsrecht ein, so kommt diesem Sonderkündigungsrecht kein eigenständiger Wert zu.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 28.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 539/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.08.2008 – 2 Ca 539/08 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Die Klägerin war seit dem Jahre 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sekretärin / Assistentin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.546,57 EUR beschäftigt. Mit ihrer Klage wendete sie sich gegen eine ihr am 26.03.2008 mit Wirkung zum 31.10.2008 ausgesprochene Kündigung.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. Darin vereinbarten die Parteien u. a. unter

  • Ziffer 3: die Freistellung der Klägerin von ihrer Arbeitstätigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2008 unter Anrechnung bereits entstandener und / oder noch entstehender Urlaubsansprüche unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts;
  • Ziffer 5: die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gemäß Anlage 1 des Vergleichs;
  • Ziffer 6: die Erteilung eines Endzeugnisses, welches bis auf den Schlusssatz dem Zwischenzeugnis entspricht und folgende Schlussformel beinhaltet: „Aus betrieblich bedingten Gründen wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2008 beendet. Wir bedauern diese Entwicklung sehr, da wir mit Frau A. eine wertvolle Mitarbeiterin verlieren. Wir danken Frau A. für ihre Arbeit und ihr Engagement in unserem Unternehmen und wünschen ihr für die Zukunft wiederum viel Erfolg sowie persönlich alles Gute.”;
  • Ziffer 7: die Befugnis der Klägerin, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 10 Tagen einseitig vor Ablauf des 31.10.2008 zu beenden. In diesem Fall wird die in Ziffer 2 a) des Vergleichs geregelte Abfindung um den Bruttobetrag erhöht, den die Beklagte durch die vorzeitige Beendigung als Bruttoarbeitsvergütung bis zum 31.10.2008 einspart.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.08.2008 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 13.639,71 EUR für das Verfahren und auf 25.436,74 EUR für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es für Ziffer 5) und 6) des Vergleichs einen Mehrwert von insgesamt einem Bruttomonatsgehalt angenommen und das unter Ziffer 7) geregelte Sonderbeendigungsrecht der Klägerin nicht eigens bewertet.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.09.2008 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 34.529,88 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Ziffer 5) und 6) des Vergleichs seien wegen der inhaltlichen Unterschiede von Zwischen- und Endzeugnis mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Zudem sei das unter Ziffer 7) vereinbarte Sonderbeendigungsrecht der Klägerin mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt.

1. Die in den Ziffern 5) und 6) geregelte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zwischen- sowie eines Endzeugnisses war insgesamt nur mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer ist die Erteilu...

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