Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzklage. Verschulden. Verspätung. Nachträgliche Klagezulassund

 

Leitsatz (redaktionell)

Nur wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgerecht innerhalb von drei Wochen zu erheben, ist die Klage nachträglich zuzulassen. In diesem Zusammenhang kann dem Arbeitnehmer eine gesteigerte Sorgfalt abverlangt werden. Grundsätzlich muss von dem Arbeitnehmer erwartet werden, dass er alle Vorkehrungen trifft, die in seiner Lage nach Empfang der Kündigung getroffen werden können. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist eine nachträgliche Zulassung auch bei geringem Verschulden möglich.

 

Normenkette

KSchG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 20.02.2008; Aktenzeichen 4 Ca 688/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 20.02.2008 – 4 Ca 688/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1600,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger ist seit dem 15.05.2007 bei der Beklagten als Verkäufer beschäftigt gewesen. Am 23.08. wurde dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 23.08.2007 (Bl. 18 d.A.) übergeben. In dem Kündigungsschreiben heißt es u.a.:

„Fristlose Kündigung hilfsweise ordentliche Kündigung

… hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristlos hilfsweise außerordentlich zum nächstmöglichen Termin…”.

Das dem Kläger seinerzeit überlassene Firmenfahrzeug hat der Kläger der Beklagten am 23.08.2007 zurückgegeben. Mit der Klageschrift vom 16.10.2007 beantragt der Kläger,

die Kündigungsschutzklage (gegen die Kündigung vom 23.08.2007) nachträglich zuzulassen.

Die Klageschrift vom 16.10.2007 ist am 17.10.2007 (per Telefax) bei dem Arbeitsgericht eingegangen.

Seinen Antrag, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, stützt der Kläger auf die eidesstattliche Versicherung vom 16.10.2007 (Bl. 5 d.A.) sowie u.a. auf folgendes Vorbringen:

Bei Übergabe der Kündigung sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei der Kündigung nicht um eine fristlose Kündigung handeln sollte. Dies sei lediglich formal so geschrieben worden. Er solle sich tatsächlich ab 01.10.2007 arbeitsuchend melden. Den Lohn für August und September (2007) werde er noch erhalten. Er, der Kläger, habe dann im Anschluss an die Kündigung in dem Zeitraum vom 01.09. bis zum 20.09.2007 Urlaub erhalten. Nach Rückkehr aus dem Urlaub habe der Kläger mit „dem Beklagten” in dem Zeitraum vom 20.09.2007 bis zum 10.10.2007 an jedem Werktag telefonischen Kontakt gehabt, – in dem ihm nochmals versichert worden sei, dass die Angelegenheit abgerechnet werde und die Unterlagen persönlich zu dem Kläger nach C. gebracht würden. Erst am 10.10.2007 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Septemberlohn nicht mehr gezahlt werde. Der Kläger macht geltend, dass die Frist für die Kündigungsschutzklage ausschließlich wegen der Zusage „des Beklagten”, dass es sich nicht um eine fristlose Kündigung handele, sondern um eine ordentliche Kündigung, nicht eingehalten worden sei. Die Fristversäumung sei unverschuldet. Er, der Kläger, hätte Kündigungsschutzklage erhoben, wenn nicht konkret mitgeteilt worden wäre, dass er dies nicht brauche.

Die Beklagte hat dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Klageerwiderung vom 06.12.2007 (dort insbesondere S. 4 unter Ziffer V. = Bl. 27 d.A.) widersprochen.

Die Beklagte legt dort u.a. dar, dass zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der Kündigung nicht um eine fristlose Kündigung handeln sollte. Es hätten keinerlei Gründe vorgelegen, dem Kläger irgendetwas vorzumachen. Dem Kläger sei (auch) nicht mitgeteilt worden, dass er sich erst ab dem 01.10.2007 arbeitsuchend melden sollte. Vielmehr sei dem Kläger direkt mitgeteilt worden, dass er sich sofort beim Arbeitsamt melden sollte.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.02.2008 – 4 Ca 688/07 – (dort S. 2 = Bl. 45 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in dem vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen. Gegen den, dem Kläger am 17.03.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.02.2008 – 4 Ca 688/07 – hat der Kläger am 31.03.2008 mit dem Schriftsatz vom 31.03.2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 31.03.2008 (Bl. 54 f. d.A.) verwiesen.

Dort wirft der Kläger dem Arbeitsgericht vor zu verkennen, dass bereits aufgrund des unmittelbar nach Erhalt der Kündigung angetretenen längeren Urlaubes des Klägers von vier Wochen dieser nicht in der Lage gewesen sei,...

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