Entscheidungsstichwort (Thema)

Erklärungspflicht, Umfang der. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Prozessvollmacht, Umfang der. Wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse, Änderung der. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Umfang der Prozessvollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Daher muss in diesen Fällen die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO über den Prozessbevollmächtigten erfolgen.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, §§ 127, 567; ArbGG § 78

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen 6 Ca 1286/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 07.04.2010 – 6 Ca 1286/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz – und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf die entsprechende Erklärung nicht abgab, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 07.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.04.2010, aufgehoben.

Mit am 12.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er die Beschwerde nicht weiter begründet hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts auch zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Eine Niederlegung des Mandats ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss entpflichtet werden, was aber vorliegend nicht geschehen ist.

Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2360783

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