Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung. Belege. Beschwerde. Ermessen. Glaubhaftmachung. Prozesskostenhilfe. Umfang der Nachprüfung. Umfang der Erklärungspflicht
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet.
2. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzende bzw. abändernde Belege von der Partei anzufordern, oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Regelmäßig kann der Rechtspfleger die frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst den dazu vorgelegten Belegen zum Anlass nehmen, gezielt bestimmte Angaben und Belege zu fordern.
Normenkette
ZPO §§ 117-118, 120
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 21.04.2009; Aktenzeichen 2 Ca 934/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2009 – 2 Ca 934/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
In dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Verfahrens hat der Rechtspfleger den Kläger erstmals mit Schreiben vom 04.02.2009 aufgefordert, „die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen”. Nachdem mehrere Fristsetzungen erfolglos abgelaufen waren, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.04.2009, zugestellt am 23.04.2009, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 22.04.2009 eingegangenen Schriftsatz, hat der Kläger sich über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt. Dabei hat er u. a. die Höhe der von ihm zu tragenden Mietkosten wie schon zuvor in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Y EUR angegeben.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2009, Eingang bei Gericht am gleichen Tage, hat der Kläger gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 21.04.2009 „BESCHWERDE” eingelegt mit der Begründung, die angeforderten Auskünfte seien zwischenzeitlich von ihm erteilt worden.
Daraufhin hat der Rechtspfleger den Beschwerdeführer zur Vorlage „entsprechender Belege über Einkommen (Verdienstbescheinigung, Lohnabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid o. ä.) sowie monatliche Belastungen (Miete, Kredite, Versicherungen etc.)” aufgefordert. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Belege nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, die angeforderten Belege bis zum 21.07.2009 vorzulegen. Dabei hat die Beschwerdekammer auf die erneute Vorlage des Mietvertrages verzichtet, soweit seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe im damaligen Mietverhältnis keine Änderungen eingetreten sein sollten. Auch diese Frist hat der Beschwerdeführer fruchtlos verstreichen lassen.
Entscheidungsgründe
II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde” des Beschwerdeführers ist nach den §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 und 3 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen während der Dauer von 4 Jahren abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben. Gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Wie die Beschwerdekammer bereits in dem Beschluss vom 20.02.2009 – 1 Ta 17/09 – ausführlich dargestellt hat, folgt aus dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist di...