Entscheidungsstichwort (Thema)

Kopfteile. Prozesskostenhilfe. Ratenzahlung. Verbraucherinsolvenz. Wohnkosten. Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 115 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1, § 304; ZPO § 850

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 29.05.2012; Aktenzeichen 2 Ca 818/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2012, Az.: 2 Ca 818/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.05.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm aufgegeben, ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von EUR 95,00 zu zahlen. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Zur Begründung weist er auf das Verbraucherinsolvenzverfahren hin, dass das Amtsgericht X.-Stadt am 18.01.2011 (3c IK 10/11) über sein Vermögen eröffnet hat. Das Amtsgericht hat das Verfahren am 31.05.2012 nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren Restschuldbefreiung erlangt. Seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge sind auf den Treuhänder übergegangen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme für die Landeskasse ausgeführt, dass allein die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Ratenzahlungsanordnung nicht entgegenstehe. Zwar habe der Kläger sein gesamtes pfändbares Arbeitsentgelt an den Treuhänder abzuführen. Ihm stehe jedoch noch ein unpfändbares Nettoeinkommen von EUR 1.434,43 monatlich zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für den erwerbstätigen Kläger und sonstiger Kosten (Mietkosten nach Kopfteilen, Barunterhaltsleistungen) verbleibe dem Kläger ein anrechenbares Einkommen von abgerundet EUR 270,00, so dass er nach der Tabelle monatliche Raten von EUR 95,00 zu zahlen habe.

Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau verfüge über ein Nettoeinkommen von monatlich EUR 703,00, so dass auch für sie von seinem Einkommen ein Freibetrag abzusetzen sei. Sie sei nicht hälftig an den Wohnungskosten zu beteiligen. Auch die Kosten des Kraftfahrzeugs könne sie nicht von ihrem Einkommen bestreiten, zumal sie keinen Führerschein besitze. Im Haushalt lebe noch die 13-Jährige Tochter seine Ehefrau, deren Vater nur unregelmäßig Unterhalt zahle, zurzeit monatlich EUR 311,00 über das Jugendamt. Deshalb sei auch die Stieftochter einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von EUR 95,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

Der Umstand, dass über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, steht dem nicht entgegen. Dem Kläger verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs.1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (ebenso: OLG Koblenz Beschluss vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10- FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23.09.2009 - 6 Ta 153/09 - [...]). Nach nochmaliger Prüfung hält die Beschwerdekammer an ihrer im Schreiben vom 26.07.2012 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht fest.

Das dem Kläger nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleibende monatliche Nettoeinkommen beträgt EUR 1.434,43. Von dem Einkommen sind der Erwerbstätigenfreibetrag von EUR 187,00 und der persönliche Freibetrag von EUR 411,00 in Abzug zu bringen. Der Kläger zahlt schließlich Kindesunterhalt für seine Tochter Z. in Höhe von monatlich EUR 336,00. Kosten für die Unterkunft hat das Arbeitsgericht und auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme mit monatlich EUR 230,00 anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser Abzugspositionen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von abgerundet EUR 270,00, das nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einer monatlichen Rate von EUR 95,00 entspricht.

Weitere Abzugspositionen bestehen entgegen...

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