Entscheidungsstichwort (Thema)

Kopfteile. Kostenbeteiligung. Mitbewohner. Verschlechterungsverbot. Wohnkosten. Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen, Verschlechterungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leben in einer Wohnung mehrere Personen mit eigenem Einkommen, so sind für die Berechnung der Prozesskostenhilfe die Kosten der Unterkunft in der Regel auf diese nach Kopfteilen aufzuteilen. Dies gilt bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften gleichermaßen.

2. Hinsichtlich der Ratenzahlungsbewilligung im Prozesskostenhilfeverfahren gilt für das Beschwerdegericht das Verschlechterungsverbot.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1579/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.08.2007 – 8 Ca 1579/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hatte dem Kläger mit Beschluss vom 30.08.2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen EUR 1,95 Gerichts- und EUR 851,44 Rechtsanwaltskosten an.

Mitte Juni 2007 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte deshalb eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor.

Danach verfügt der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich EUR 823,42, seine Ehefrau erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 769,33 netto. Das Nettoeinkommen der beiden Söhne des Klägers (geb. 1989, 1990) beträgt monatlich EUR 842,94 und EUR 517,56. Die monatliche Miete beläuft sich einschließlich der Nebenkosten auf EUR 448,50.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin mit Beschluss vom 23.08.2007 die im ursprünglichen Beschluss getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.09.2007 insgesamt 48 monatliche Raten in Höhe von EUR 15,00 (mithin insgesamt EUR 720,00) an die Landeskasse zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Mietkosten seien nur zur Hälfte vom Einkommen des Klägers abzusetzen, weil dessen Ehefrau über eigenes Einkommen verfüge.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.09.2007 zugestellt worden ist, mit am 24.09.2007 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, er zahle die Miete allein. Das Einkommen seiner Ehefrau betrage lediglich EUR 242,00, so dass sie nicht zur Mietzahlung herangezogen werden könne. Die monatliche Warmmiete belaufe sich auf EUR 530,00.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.09.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Kläger zum Prozesskostenhilfebeiheft eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers verbessert haben, so dass es ihm nunmehr zuzumuten ist, sich an den Kosten des von ihm im Jahr 2006 geführten Prozesses zu beteiligen. Insofern war eine Ratenzahlung, wie geschehen, anzuordnen. Die monatliche Ratenhöhe von EUR 15,00 ist allenfalls zu niedrig festgesetzt; keinesfalls ist die Ratenzahlungsanordnung völlig aufzuheben.

Der Kläger verfügt ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung für Mai 2007 über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich

EUR 823,42

Hiervon sind abzuziehen:

Freibetrag für die Partei

EUR 382,00

Freibetrag für Erwerbstätige

EUR 174,00

Miete, Nebenkosten (1/2 von EUR 448,50)

EUR 224,25

einzusetzendes Einkommen

EUR 43,17

Von diesem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) hat der Kläger monatliche Raten in Höhe von EUR 15,00 aufzubringen.

Für die Ehefrau des Klägers ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO kein Freibetrag in Abzug zu bringen, weil ihr monatliches Nettoeinkommen EUR 769,33 beträgt und damit den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO von EUR 382,00 übersteigt. Das gleiche gilt für die beiden Söhne des Klägers, die 1989 und 1990 geboren sind. Deren Nettoeinkommen in Höhe von monatlich EUR 842,94 und EUR 517,56 übersteigt den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO von EUR 267,00 je Kind.

Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung vortragen lässt, das Einkommen seiner Ehefrau betrage lediglich EUR 242,00, wird diese Behauptung durch die ...

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