Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Prozesskostenhilfe: Änderung einer Zahlungsbestimmung im Überprüfungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 30.09.2008; Aktenzeichen 10 Ca 3066/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.09.2008, AZ: 10 Ca 3066/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.027,85 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der beschwerdeführenden Klägerin war für ihr am 20.10.2005 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss vom 13.04.2006 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Aus der Staatskasse wurden 1.027,85 EUR verauslagt.
Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren legte die Klägerin nach entsprechender Aufforderung des Arbeitsgerichts unter dem 20.07.2008 eine Erklärung über ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die Angaben zu ihren Bruttoeinnahmen, zu Abzügen, Wohnkosten und besonderen Belastungen enthielt. Der Erklärung waren Nachweise über Einnahmen und Belastungen beigefügt. Am 07.08.2008 legte sie den Versicherungsschein einer Kfz-Haftpflichtversicherung sowie den Berufsausbildungsvertrag ihrer Tochter vor.
Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 30.09.2008 die im Beschluss vom 13.04.2006 getroffenen Zahlungsbestimmung dahingehend, dass die Klägerin ab 15.10.2008 monatliche Raten in Höhe von 95,– EUR zu zahlen hat.
Gegen den am 02.10.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.10.2008 eingelegte sofortige Beschwerde, in der die Klägerin darauf hinweist, dass Ausgaben für GEZ (18,– EUR), Telefon (30,– EUR) sowie Schuldentilgung nicht berücksichtigt worden seien. Sie bitte darum, die monatlich zu zahlende Rate auf 50,– EUR festzulegen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 21.11.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin muss monatliche Raten in Höhe von 95,– EUR ab 15.10.2008 zahlen.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten. Die Klägerin verfügt nunmehr über ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von monatlich 268,82 EUR. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der von ihr abgegebenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.07.2008 sowie unter Berücksichtigung der am 07.08.2008 sowie am 19.12.2008 nachgereichten Unterlagen.
Die Klägerin bezog zuletzt Rentenzahlungen in Höhe von 252,18 EUR sowie 973,69 EUR mithin insgesamt 1.225,87 EUR. Hiervon sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB IX 5,67 EUR
(Krankenversicherung) in Abzug zu bringen. Es verbleiben: |
1.220,20 EUR |
Darüber hinaus sind abzusetzen: |
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Unterhaltsfreibetrag für die Partei, |
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§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO |
386,00 EUR |
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Miete sowie Nebenkosten (außer Strom), |
445,00 EUR |
§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.3 ZPO |
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Zins- und Tilgungskosten (C.bank und Q.), |
50,00 EUR |
§ 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO |
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Versicherungsbeiträge(Haftpflichtversicherung), |
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§ 115 Abs. Satz 3 Nr.1 a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII |
2,48 EUR |
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Kfz-Steuer, § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO |
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16,33 EUR |
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Kfz-Haftpflichtversicherung, § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO |
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36,87 EUR |
§ V.-Mitgliedsbeitrag, § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO |
4,80 EUR |
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Q.-Versicherung, § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO |
9,09 EUR |
Summe: |
950,57 EUR |
einzusetzendes Einkommen: |
269,63 EUR |
zu zahlende Raten |
95,00 EUR |
Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind die weiteren Ausgaben der Klägerin (Telefonkosten, GEZ, Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) nicht gesondert abzugsfähig. Sie gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind vom Freibetrag umfasst. Entgegen der Darlegung der Klägerin sind die Kosten für Zins und Tilgung berücksichtigt (50,– EUR, C.bank und Q.).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Fundstellen