Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgsaussicht, hinreichende. Erfolgsaussicht, mangelnde. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Hinreichende Erfolgsaussichten eines Überstundenvergütungsprozesses sind nur dann anzunehmen, wenn der klagende Arbeitnehmer im einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben will und dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen 4 Ca 238/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.04.2005 (Az.: 4 Ca 238/05) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.
Mit seinem am 30.12.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides hat der Kläger zunächst die Bezahlung von Überstunden für die Jahre 2001 bis 2003 i.H.v. 40.960,63 EUR sowie EUR 1,44 EUR vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid vom 05.01.2005 ist der Beklagten durch Einlegung in den Briefkasten am 06.01.2005 zugestellt worden.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2005, das am 11.01.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangen ist, hat die Beklagte fristgerecht (§ 46 a Abs. 3 ArbGG) Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchschreiben ist nicht unterzeichnet, sondern enthält lediglich den Stempel „gez. v. Moltke”.
Nach Aufforderung vom 11.01.2005 hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form (§ 46 Abs. 4 ArbGG) in Höhe von 23.227,97 EUR brutto (Überstunden für die Jahre 2002 und 2003) abzüglich erhaltener 6.260 EUR netto nebst Zinsen seit dem 22.12.2004 und 1,44 EUR vorgerichtlicher Kosten schriftlich begründet und im Übrigen den Antrag aus dem Mahnbescheid zurückgenommen.
Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.
Der Kläger war auf der Grundlage von zwei befristeten Arbeitsverträgen vom 20.02.2002 bis zum 18.11.2002 und vom 01.04.2003 bis zum 12.06.2003 bei der Beklagten, die ein Riesenrad betreibt, als Hilfsarbeiter in deren Schaustellerbetrieb tätig. Der Vertrag von 2002 sah eine monatliche Bruttovergütung von 767 EUR und derjenige von 2003 eine solche von 813,66 EUR bei einer 40 Stundenwoche vor.
Mit Schreiben vom 17.06.2004 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für die Jahre 2001 und 2002 zu erteilen und auf die geleisteten Überstunden pauschal einen Betrag i.H.v. 500 EUR zuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2004 (Bl. 31 ff. d.A.) hat er die Forderung auf 400 EUR reduziert.
Der Kläger hat vorgetragen, ausweislich seiner Stundenaufstellungen (Bl. 22 ff. d.A.) habe er im Jahr 2002 an 7 Tagen pro Woche eine tägliche Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 24 Uhr bei einer Stunde Mittagspause gehabt und insgesamt 3.949 Stunden gearbeitet. Lediglich am 18.11.2002 habe er nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet, da an diesem Tag die Abreise erfolgt sei. Die Überstunden seien von der Beklagten angeordnet bzw. geduldet worden.
Im Jahr 2003 habe er bei gleicher Mittagspause regelmäßig täglich von 7.00 Uhr bis 1.00 Uhr nachts, insgesamt 1.231 Stunden, gearbeitet.
Auch am 10.06.2003 habe er seine Arbeit um 7.00 Uhr aufgenommen und bis am 11.06.2003 um 22 Uhr durchgearbeitet, weil das Riesenrad nachts habe abgebaut und zum nächsten Standort verbracht werden müssen. Dafür habe er am 12.06.2003 nur von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet. Auch diese Überstunden seien von der Beklagten angeordnet bzw. geduldet worden.
Anfang 2003 habe er die Geschäftsführerin der Beklagten gebeten, ihm die noch zustehenden Überstunden auszuzahlen. Da ihm dies zugesagt worden sei, habe er sich auf einen Folgearbeitsvertrag mit der Beklagten eingelassen.
Am 12.06.2003 habe er sich an Herrn Jost gewandt und die Bezahlung sämtlicher Überstunden gefordert. Darauf hin sei er aufgefordert worden, seine Sachen zu packen und innerhalb von 10 Minuten das Gelände der Firma zu verlassen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der gesamte Vortrag des Klägers sei falsch und beruhe offensichtlich darauf, dass er im Nachhinein noch etwas „rausschlagen” wolle.
Dabei sei auffällig, dass die vorgelegte „Stundenliste” offensichtlich nachträglich – und zwar auf einmal – gefertigt worden sei und in bemerkenswerter Weise nahezu immer die gleichen Daten enthalte. Besonders auffällig sei, dass nach der Aufstellung für Oktober 2002 der November 2004 bezeichnet sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrete zudem vor dem ArbG Mainz einen weiteren früheren polnischen Mitarbeiter, der ebenfalls mit nachträglich gefertigtem Stundenzettel die Bezahlung von Überstunden fordere.
Dies sei deswegen interessant, d...