Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerstatus. Rechtsweg. sic-non-Fall. Statusfeststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein sic-non-Fall setzt nicht voraus ist, dass neben der Feststellung des Arbeitnehmerstatus, zusätzlich noch die Beendigung des Vertragsverhältnisses (z.B. durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung) im Streit steht.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b; GVG § 17a Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 21.08.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1342/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.08.2008, Az.: 1 Ca 1342/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Metzgereibereich mit mehreren Verkaufsstätten. Sie schloss mit dem Kläger am 28.02.2007 einen Agenturvertrag. Danach übernahm der Kläger ab dem 28.03.2007 die mit „S.” bezeichnete Verkaufsstätte in einem r.-Markt in L.-Stadt als Agent. In der Präambel des Vertrages ist geregelt, dass der Agent die Ware in Agentur führt und selbständiger Gewerbetreibender ist. Die Parteien haben den Vertrag am 13.07.2007 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.

Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dennoch habe er ausweislich der Bestimmungen des Agenturvertrages sämtliche Personal, – Miet, –, Verpackungs- und Reinigungskosten sowie die Kosten für Arbeitskleidung selbst tragen müssen. Außerdem habe er Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und die eigenen Sozialversicherungsbeiträge vollständig selbst tragen müssen. Hierbei handele es sich um typische Kosten, die die Beklagte als Arbeitgeberin zu tragen habe. In der Zeit vom 28.03. bis zum 13.07.2007 seien Kosten in Höhe von insgesamt EUR 19.568,25 angefallen. Im gleichen Zeitraum habe ihm die Beklagte Provisionen in Höhe von insgesamt EUR 26.500,31 brutto gezahlt. Demgegenüber hätte ihm als Arbeitnehmer ein monatlicher Tariflohn von mindestens EUR 3.600,00 brutto zugestanden. Dies ergebe einen Lohnanspruch in Höhe von insgesamt EUR 12.840,00 brutto. Als Arbeitnehmer könne er deshalb die Zahlung von weiteren EUR 5.907,94 (EUR 19.568,25 plus EUR 12.840,00 minus EUR 26.500,31) beanspruchen.

In seiner Klageschrift vom 14.07.2008 beantragt der Kläger,

  1. festzustellen, dass er in der Zeit von 28.03.2007 bis zum 13.07.2007 als Betreiber des „S.” im „r.-Markt”, P.-Straße in L.-Stadt, nicht als selbständiger Gewerbetreibender tätig, sondern als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war,
  2. hilfsweise für den Fall der Begründetheit des Klageantrags zu 1), die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 5.907,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung und rügt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Mit Beschluss vom 21.08.2008 (Bl. 98-100 d. A.) hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Klageantrags zu 1) liege ein sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung vor. Für den Klageantrag zu 2) folge die Zuständigkeit bereits daraus, dass er als uneigentlicher Hilfsantrag hinsichtlich des Rechtswegs das Schicksal des Hauptantrags teile. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des genannten Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 27.08.2008 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 28.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung führt sie aus, ein sic-non-Fall liege nicht vor, weil die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht im Streit stehe. Der Kläger begehre mit seinem Klageantrag zu 1) lediglich die Erstellung eines Rechtsgutachtens. Hierfür fehle das Feststellungsinteresse. Dieser unzulässige Antrag sei nicht geeignet, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen. Ansonsten wäre einer Rechtswegerschleichung Tür und Tor geöffnet. Der Feststellungsantrag in der gestellten Form diene der Vorbereitung des Zahlungsantrags. Es wäre für den Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Zahlungsantrag direkt zu stellen und dann innerhalb dieses Antrags inzident auch die Rechtswegzuständigkeit entscheiden zu lassen. Stattdessen habe der Kläger einen unechten Hilfsantrag auf Zahlung gestellt. Hierbei handele es sich nicht um einen sic-non-Antrag mit der entsprechenden Zuständigkeitsprivilegierung.

Mit Beschluss vom 18.09.2008 (Bl. 112-113 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwer...

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