Leitsatz (redaktionell)

(Zur Frage, ob und gegebenenfalls wann im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 Abs 1 ZPO die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem konkreten Arbeitsplatz durchgesetzt werden kann).

1. Ist der Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer zu "unveränderten Arbeitsbedingungen" weiterzubeschäftigen, so kann dieser im Wege der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht erreichen, an seinem bisherigen, konkreten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, falls sich der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht beruft.

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Titel selbst - evtl durch Auslegung - eindeutig ergibt, daß der Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt ist.

 

Normenkette

BGB § 611; ZPO § 888 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 15.11.1985; Aktenzeichen 3 Ca 892/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443471

NZA 1986, 196-197 (LT1-2)

RzK, I 10k Nr 2 (S1-3)

EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht, Nr 24L

LAGE § 888 ZPO, Nr 6 (LT)

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