Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstwagen. Freistellung. Gegenstandswert. Nutzungsentschädigung. Streitwert. Vorteil, geldwerter. Weiternutzung des Dienstwagens während Freistellungsphase

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzverfahrens in einem Beendigungsvergleich die Freistellung des Arbeitnehmers, kommt dieser Vereinbarung in der Regel ein eigener Wert zu. Dieser ist grundsätzlich mit 10% des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts zu veranschlagen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine höhere Festsetzung rechtfertigen.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 14.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 12/08)

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 02.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 12/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 20.03.2008 in Gestalt der (Nichtabhilfe-)Beschlüsse vom 02.04.2008 und vom 14.04.2008 – AZ 6 Ca 12/08 – wie folgt teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 35.062,44 EUR und für den Vergleich auf 46.928,59 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 2/5.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.12.1998 beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.12.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2008. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner am 09.01.2008 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. In dieser beantragte er ferner die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände als die Kündigung vom 21.12.2007 ende sowie die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet. In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien u. a. sinngemäß

  1. die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.03.2008 unter Fortzahlung des bisherigen Bruttomonatsgehaltes in Höhe von insgesamt 6.029,09 EUR;
  2. die widerrufliche Freistellung des Klägers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, maximal bis zum 31.12.2008;
  3. die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses über Ziffer 1) hinaus bis zum 31.12.2008 mit den unter Ziffer 1) genannten Bezügen;
  4. die Berechtigung des Klägers zur weiteren Nutzung seines Dienstfahrzeuges bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (wobei ab dem 01.04.2008 anfallende Benzinkosten von ihm zu tragen sind), alternativ hierzu eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 491,00 EUR monatlich.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20.03.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsgehalts von 3.400,00 EUR auf 13.600,00 EUR für das Verfahren (4 Bruttomonatsgehälter) und auf 17.000,00 EUR für den Vergleich (5 Bruttomonatsgehälter) festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern, den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem Bruttomonatsgehalt und „die im Prozessvergleich festgehaltenen weiteren Auflösungsmodalitäten” mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers form- und fristgerecht

Beschwerde

eingelegt mit dem Ziel, den festgesetzten Gegenstandswert zu erhöhen. Zur Begründung führen sie an, das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrage 10.000,00 EUR und nicht, wie irrtümlich in der Klageschrift angegeben, 3.400,00 EUR. Weiterhin seien im Hinblick auf den Vergleich die dort unter Ziffer 2) vereinbarte Freistellung sowie die unter Ziffer 4) vereinbarte Überlassung des Dienstfahrzeuges bei der Wertfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.04.2008 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 26.080,36 EUR (4 Bruttomonatsgehälter) und für den Vergleich auf 32.600,45 EUR (5 Bruttomonatsgehälter) festgesetzt. Dabei hat es die Höhe eines Bruttomonatsgehalts in Anlehnung an die unter Ziffer 1) des Vergleichs getroffene Vereinbarung auf 6.520,09 EUR (6.029,09 EUR Gehalt + 491,00 EUR für das Dienstfahrzeug) festgesetzt und die Beschwerde entgegen § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG nicht dem Beschwerdegericht vorgelegt, sondern in der Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit der „sofortigen Beschwerde” eröffnet.

Daraufhin haben die Beschwerdeführer mit (inhaltlich identischen) Schriftsätzen vom 08.04.2008 und vom 11.04.200...

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