Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung. Gegenstandswert. Streitwert. vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren als in der Kündigung des Arbeitnehmers vorgesehenen Termin
Leitsatz (amtlich)
1. Auch der Wert der in einem Beendigungsvergleich vereinbarten widerruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich mit 10 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttomonatsentgelts zu bemessen.
2. Einigen sich die Parteien dabei auf eine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung zum …” und bestimmen als Endtermin einen nach dem Kündigungsendtermin liegenden Zeitpunkt, so begründet dies keinen Mehrwert des Vergleichs, da sie auch in diesem Fall eine Regelung über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG treffen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 25.09.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1008/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.09.2008 – 8 Ca 1008/08 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für den Vergleich auf 4.414,06 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 83 %.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzrechtsstreit.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.07.1997 als Vertriebsrepräsentant mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.344,47 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage vom 21.07.2008 machte er die Unwirksamkeit einer ihm von der Beklagten unter dem 07.07.2008 mit Wirkung zum 30.09.2008 ausgesprochenen Änderungskündigung geltend. Das Verfahren endete am 08.08.2008 vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich. Darin vereinbarten die Parteien unter anderem die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung zum 31.12.2008 (Ziffer 1) sowie die widerrufliche Freistellung des Klägers für die Monate Oktober, November und Dezember 2008 bei Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.268,82 EUR.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.09.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 4.033,41 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern zu je 1.344,47 EUR bewertet und für den Vergleich keinen Mehrwert angenommen.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 06.10.2008 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Vergleich auf (mindestens) 7.839,87 EUR festzusetzen. Zur Begründung führen sie im wesentlichen an, ein Mehrwert des Vergleichs sei mindestens in Höhe von 3 × 1.268,82 EUR = 3.806,46 EUR anzunehmen, da der Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 vorsehe, wohingegen die Kündigung das Arbeitsverhältnis schon zum 30.09.2008 habe beenden sollen. Des Weiteren sei der unter Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarten Freistellung ein eigenständiger Wert zuzumessen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
1. Den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht in Anbetracht der mehr als einjährigen Beschäftigungsdauer des Klägers bei der Beklagten zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet. Diese Bewertung haben die Beschwerdeführer auch nicht angegriffen.
2. Darüber hinaus war für den Vergleich im Hinblick auf die unter dessen Ziffer 3 vereinbarte widerrufliche Freistellung des Klägers ein Mehrwert in Höhe von 10 Prozent der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung festzusetzen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz kommt eine Freistellungsvereinbarung, durch die der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird, in der Regel ein eigener Wert zu (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 81/07; Beschluss vom 06.06.2007 – 1 Ta 105/07; Beschluss vom 07.05.2008 – 1 Ta 63/08). Dabei ist die Höhe des Wertes im Regelfall mit 10 Prozent des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts zu bemessen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2007 – 1 Ta 156/07; Beschluss vom 07.05.2008 – 1...