Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Hauptsache. Prozesskostenhilfe. Rechtskraft. Prozesskostenhilfebeschwerde nach rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz kann das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei grundsätzlich nicht mehr bewilligen, wenn sie in der Hauptsache rechtskräftig unterlegen ist.
Normenkette
ZPO §§ 127, 322, 325
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 08.01.2010; Aktenzeichen 5 Ca 934/09 KH) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 08.01.2010, Az.: 5 Ca 934/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin hat am 04.08.2009 im Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung restlichen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 15.11.2008 bis zum 13.07.2009 in einer Gesamthöhe von EUR 2.620,50 netto erhoben. Das Arbeitsgericht hat am 19.08.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, die fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin und beantragte, ihr unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.01.2010 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen dieses Urteil (Az. 10 Sa 100/10) mit Schriftsatz vom 19.04.2010 zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 08.01.2010, der der Klägerin am 03.02.2010 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die sie am 03.03.2010 eingelegt hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.03.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe hinreichende Erfolgsaussichten nicht verneinen dürfen. Ihr Vortrag sei offensichtlich ausreichend schlüssig gewesen, weshalb das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil erlassen habe. Das Gericht habe eine Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterlassen. Diese zögerliche Behandlung ihres Gesuchs dürfe sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es. Dies ergibt sich in einem Fall, wie er hier gegeben ist, bereits daraus, dass das Beschwerdegericht die sachliche Voraussetzung der Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend von der Auffassung der Vorinstanz beurteilen darf, §§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO analog. Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 08.01.2010 (Az.: 5 Ca 934/09) das Versäumnisurteil vom 19.08.2009 aufgehoben und die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das am 03.02.2010 zugestellte Urteil zunächst Berufung eingelegt (Az.: 10 Sa 100/109), diese jedoch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht begründet, sondern mit Schriftsatz vom 19.04.2010 zurückgenommen.
Aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.01.2010 ist davon auszugehen, dass der Klägerin die Klageforderung nicht zusteht. Dies schließt die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich rechtskräftig beendeten Zahlungsprozess aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.01.2010 – 3 Ta 1/10 – Juris; mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung darf nicht mehr abweichend von der vordergerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung – wie hier – rechtskräftig geworden ist.
III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
Fundstellen