Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Prozesskostenhilfe. Rechtskraft. Beschwerde nach rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz kann das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei grundsätzlich nicht mehr bewilligen, wenn sie in der Hauptsache unterlegen ist.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 16.12.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1026/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.12.2010, Az.: 3 Ca 1026/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger (geb. am 28.05.1977) hat im Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung von EUR 3.287,00 brutto erhoben. Er verlangte vom 03.03. bis zum 14.04.2010 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für die Zeit vom 15.04. bis zum 30.04.2010 Annahmeverzugslohn. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2010 abgewiesen. Das am 28.12.2010 zugestellte Urteil ist rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 16.12.2010, der dem Kläger ebenfalls am 28.12.2010 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die er am 20.01.2011 eingelegt hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht hätte die hinreichenden Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Antragstellung und nicht erst nach Entscheidung über die Hauptsache beurteilen müssen. Seine Klage habe zumindest bis zum Zeitpunkt der zweiten Güteverhandlung am 07.09.2010 ausreichende Erfolgsaussichten gehabt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es. Dies ergibt sich in einem Fall, wie er hier gegeben ist, bereits daraus, dass das Beschwerdegericht die sachliche Voraussetzung der Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend von der Auffassung der Vorinstanz beurteilen darf, §§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO analog. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2010 die Klage als unbegründet abgewiesen. Das am 28.12.2010 zugestellte Urteil ist rechtskräftig. Aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.12.2010 ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Klageforderung nicht zusteht. Dies schließt die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich rechtskräftig beendeten Zahlungsprozess aus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 27.01.2011 – 8 Ta 19/11, Beschluss vom 07.05.2010 – 10 Ta 72/10; Beschluss vom 22.01.2010 – 3 Ta 1/10). Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung darf nicht mehr abweichend von der vordergerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung – wie hier – rechtskräftig geworden ist. Auf diese Rechtsprechung hat das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14.02.2011 vollkommen zutreffend hingewiesen.
Auch wenn es darauf nicht ankommt, hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Klage nicht erst im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung keine Erfolgsaussichten hatte. Die Klage war vielmehr von vornherein unschlüssig.
Der Kläger hatte am 19.12.2009 einen Motorradunfall. Er war wegen der erlittenen Verletzungen unstreitig zunächst bis zum 12.02.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich der vorgelegten „Erstbescheinigung” vom 03.03.2010 erkrankte er vom 03.03.2010 bis zum 14.04.2010 erneut. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält folgende Diagnose: „SO6.9 Schweres Kopftrauma, Folgen 19.12.09 Motorradunfall”. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit, dass die Schädel-Hirn-Verletzung des Klägers auf den Motorradunfall zurückzuführen ist. Da die Kopfverletzung aus dem Unfall medizinisch nicht ausgeheilt war, ist sie eine Fortsetzung der früheren Erkrankungen. Auf die Verschiedenartigkeit der einzelnen Krankheitsbilder kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die jeweiligen Krankheiten auf die gleiche Ursache, den Verkehrsunfall, zurückgehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Erkrankungen untereinander noch in einem besonderen Fortsetzungszusammenhang stehen; entscheidend ist vielmehr, dass sie jeweils für sich genommen au...