Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung. Erfolgsaussichten. Lohnabrechnung. Prozesskostenhilfe. Überstunden. keine Erfolgsaussichten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Lohnabrechnung ist im Zusammenhang mit der Zahlung zu erteilen und kann nicht selbständig vor der Zahlung zur Vorbereitung eines Anspruchs gefordert werden.

2. Der Arbeitnehmer kann Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs nur verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat. Das schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können.

 

Normenkette

ZPO § 114; GewO § 108

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen 7 Ca 235/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 31. März 2008, Az.: 7 Ca 235/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller (geb. am 24.06.1984, ledig) war seit dem 01.10.2007 bei dem Antragsgegner als Verkäufer zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.250,00 beschäftigt. Der Antragsgegner hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2007 (Bl. 35 d. A.) fristlos gekündigt. Der Zugang dieser Kündigung, die eine Botin am gleichen Tag in den Hausbriefkasten des Antragstellers eingeworfen haben soll, ist zwischen den Parteien streitig. Deshalb kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.03.2008 (Bl. 38 d. A.), dem Kläger zugegangen am 19.03.2008, mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Der Antragsteller hat – soweit noch von Interesse – mit Schriftsatz vom 18.02.2008, der am 28.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, für folgende Klageanträge Prozesskostenhilfe beantragt:

2. den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2007, Januar 2008 und Februar 2008 zu erteilen und auszuhändigen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.750,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, die seit 1. Oktober 2007 im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses angefallenen Überstunden mit der nächsten Lohnabrechnung abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger zu zahlen,

5. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.03.2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag zu 2) stehe angesichts des vereinbarten Festgehaltes § 108 Abs. 2 GewO entgegen. Zum Antrag zu 3) fehle es an Tatsachenvortrag und Beweisantritten, dass und wann der Antragsteller seine Arbeitsleistung erbracht bzw. angeboten habe. Dem Antrag zu 4) stehe der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Der Antragsteller müsse selbst errechnen, in welchem Umfang ihm eine Überstundenvergütung zustehen solle. Zur schlüssigen Darlegung eines solchen Anspruchs wären zudem die einzelnen Zeiten und der Grund für die Überschreitung der üblichen Arbeitszeit darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 04.04.2008 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.04.2008, der am 02.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und eine Begründung „in Kürze” in Aussicht gestellt. Nachdem keine Begründung eingegangen war, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 14.05.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2008 hat der Antragsteller seine Beschwerde begründet und den Antrag zu Ziffer 3 seines Klageentwurfs auf Zahlung von vier Monatsgehältern für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.03.2008 wie folgt erweitert:

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.000,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Der Antragsteller trägt vor, der Antragsgegner habe das Arbeitsverhältnis nicht am 28.11.2007 fristlos gekündigt. Er sei zu keinem Zeitpunkt unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Für sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiträume habe er dem Antragsgegner – auch über den 11.01.2008 hinaus – entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übergeben und ihn vorab telefonisch informiert. Er habe daher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hinsichtlich der Lohnabrechnungen könne nicht auf § 108 Abs. 2 GewO abgestellt werden. Das jeweils zu zahlende Gehalt habe von Monat zu Monat aufgrund der unterschiedlichen Überstunden variiert. Insoweit habe er täglich mindestens 1,5 Überstunden geleistet, da er seine Arbeit nie zum regulären Zeitpunkt habe beenden können. Zwischen den Parteien sei eine Überstundenvergütung mit dem üblichen Zuschlag von 25 % pro Stunde vereinbart worden. Ferner sei vereinbart worden, dass der Antragsgegner die Überstunden aufliste und entsprechend abrechne. Folglich...

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