Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert bei mehreren Klageansprüchen. Ansprüche. mehrere. Gegenstandswert

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden in einem Rechtsstreit mehrere selbstständige Beendigungstatbestände zum Gegenstand des Rechtsstreits, so liegt gleichwohl lediglich eine Bestandsschutzstreigkeit vor, mit der Folge, dass der Gegenstandswert unter einmaliger Ausschöpfung des Wertrahmens nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bestimmen ist.

 

Normenkette

BRAGO a.F. § 10; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 07.07.2004; Aktenzeichen 3 Ca 830/04)

 

Tenor

I.Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen denBeschluss des ArbG Mainz vom07.07.2004 – 3 Ca 830/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 350,00 festgesetzt.

III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 3 Ca 830/04 – klagte der Kläger nach näherer Maßgabe seines jeweiligen schriftsätzlichen Vorbringens mit folgenden (– abgekürzt wiedergegebenen –) Klageanträgen:

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2004 zum 29.02.2004 nicht aufgelöst worden ist;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 29.02.2004 hinaus fortbesteht;
  3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt;
  4. ….

    Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrages zu Ziffer 1.:

  5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt;

    für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären sollte, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen werde, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergehe:

  6. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. als Monteur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen;
  7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 300,00 netto (nebst Zinsen) zu zahlen;
  8. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19.02.2004 zum 31.03.2004 nicht aufgelöst worden ist und
  9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 150,00 netto (nebst Zinsen) zu zahlen.

Mit dem Schriftsatz vom 02.04.2004 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Streitwerte wie folgt festzusetzen:

Antrag zu Ziffer 1 (Monatsbetrag in Höhe von EUR 3.614,76 × 3)

EUR 10.844,29

Antrag zu Ziffer 2 (Monatsbetrag)

EUR 3.614,76

Antrag zu Ziffer 3 (Monatsbetrag)

EUR 3.614,76

Antrag zu Ziffer 5 (Monatsbetrag)

EUR 3.614,76

Antrag zu Ziffer 6 (2-Monatsbeträge)

EUR 7.229,52

Antrag zu Ziffer 7

EUR 300,00

Antrag zu Ziffer 8 (Monatsbetrag in Höhe von EUR 3.614,76 × 3)

EUR 10.844,29

Antrag zu Ziffer 9

EUR 150,00

Gesamtbetrag

EUR 40.212,39.

Im Gütetermin vom 29.04.2004 – 3 Ca 830/04 – schlossen die Parteien den aus Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2004 ersichtlichen Vergleich (s. Bl. 40 d.A.).

Im Anschluss an das Anhörungsschreiben vom 15.06.2004 (Bl. 50 ff d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf EUR 18.523,80 fest (Beschluss s. Bl. 59 f d.A.). Der Betrag von EUR 18.523,80 setzt sich so zusammen, wie dies aus dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 15.06.2004 ersichtlich ist.

Der Wertfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2004 – 3 Ca 830/04 – wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.07.2004 zugestellt. Mit dem Schriftsatz vom 14.07.2004 – per Telefax am 14.07.2004 bei dem Arbeitsgericht Mainz eingegangen – legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss vom 07.07.2004 – 3 Ca 830/04 –

Beschwerde

ein. Zur Beschwerdebegründung bezogen sie sich auf den Antrag vom 02.04.2004 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17.06.2004 (Bl. 58 d.A.). In dem Schriftsatz vom 17.06.2004 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. aus:

  • für den Antrag zu Ziffer 1 sei der 3-fache Monatsverdienst festzusetzen;
  • es sei fehlerhaft, den Antrag zu Ziffer 2. mit dem Antrag zu Ziffer 8. streitwertmäßig zu verbinden;
  • die Klageanträge zu 3 (Zwischenzeugnis) und zu 5 (Endzeugnis) seien jeweils mit einem Monatsbetrag für jeden Antrag zu bewerten;
  • der Weiterbeschäftigungsantrag sei mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten.

Mit dem Beschluss vom 15.07.2004 (Bl. 65 R und 66 f d.A.) half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur weiteren Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt – insbesondere auch auf das gerichtliche Schreiben vom 22.07.2004 (Bl. 70 f d.A.) – Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Unter den gegebenen Umständen sind als Beschwerdeführer die Prozessbevollmächtigten des Klägers (– nicht etwa der Kl...

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