nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Rechtsnachfolger. Durchgriffshaftung. Schadenersatzanspruch der Bundesanstalt für Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Macht die Bundesanstalt für Arbeit gegenüber dem Gesellschafter und Geschäftsführer einer Arbeitgeber-GmbH, für deren Arbeitnehmer sie Konkursausfallgeld gezahlt hat, wegen des hieraus resultierenden Schadens Ersatzansprüche geltend, ist für die Klage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgerichts einzureichen.
Normenkette
ArbGG §§ 3, 5
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 25.10.2001; Aktenzeichen 2 Ca 1125/01 TR) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.10.2001 – 2 Ca 1125/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.400,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Im Jahre 1996 zahlte sie an die Arbeitnehmer der O. Metallveredelungs GmbH, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagte war, Konkursausfallgeld. Siebenundzwanzig Arbeitnehmer hatten wegen Lohnansprüchen aus der Zeit bis zum 03.09.1996 Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 96.539,25 DM beantragt und erhalten. Mit der Behauptung, eine Betriebsnachfolge habe stattgefunden, hat die Klägerin die Fa. P. Maschinen- und Systeme GmbH auf Erstattung des Konkursausfallgeldes verklagt. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Trier 2 Ca 2107/98 verpflichtete sich die Fa. P. an die Klägerin 10.000,– DM zu zahlen.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 10.12.1998 unter anderem wegen Konkursverschleppung verurteilt worden.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatz gem. § 826 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG geltend. Der Beklagte habe die Konkursbeantragung für die O. GmbH verschleppt und dadurch den Schaden verursacht. Die Ansprüche der Arbeitnehmer seien auf sie übergegangen. Der Beklagte sei als Geschäftsführer der O. GmbH Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 ArbGG. Die Durchgriffshaftung habe arbeitsrechtlichen Charakter.
Der Beklagte hat vorgetragen, da die Klägerin sich nicht auf § 613 a BGB stütze, sondern deliktische Ansprüche geltend mache, sei sie nicht Rechtsnachfolgerin der Arbeitnehmer.
Das Arbeitsgericht hat über die Rechtswegzuständigkeit vorab entschieden. Im angefochtenen Beschluss hat es den zum Arbeitsgericht beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Trier verwiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet. Es liege keine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis bzw. aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, vor, und zwar auch nicht in Verbindung mit § 3 ArbGG. Die Klägerin sei jedenfalls nicht Rechtsnachfolgerin der Arbeitnehmer der O. GmbH. Mit Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld gingen die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt gem. § 141 m AFG auf die Klägerin über. Bezüglich der Arbeitsentgeltansprüche sei die Klägerin daher Rechtsnachfolgerin. Sie mache jedoch nicht Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus übergegangenem Recht geltend, sondern Schadenersatzansprüche aus eigenem Recht. Es bestehe keine dem § 141 m AFG vergleichbare Vorschrift, die den gesetzlichen Forderungsübergang von Schadenersatzansprüchen anordne. Auch hätten die Arbeitnehmer aufgrund ihres Anspruchs auf Konkursausfallgeld zu keinem Zeitpunkt einen Schadenersatzanspruch gegen die O. GmbH oder den Beklagten, der auf die Klägerin hätte übergehen können, erworben.
Der Beschluss wurde der Klägerin am 24.11.2001 zugestellt. Mit beim Arbeitsgericht Trier am 07.12.2001 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.1997 (9 AZB 38/96 in NJW 1998, 262). Die Gerichte für Arbeitssachen seien auch dann zuständig, wenn der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt werde, die kraft Gesetzes anstelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt sei. Diese Voraussetzungen seien mit der Beantragung des Konkursausfallgeldes durch die Arbeitnehmer gegeben. Die Rechte der Arbeitnehmer gingen umfassend auf die Bundesanstalt über. Der Übergang erstreckte sich keineswegs nur auf den Lohnzahlungsanspruch. Dies ergebe sich schon aus § 187 SGB III. Das Schadenersatzansprüche ausdrücklich in diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht genannt seien, beruhe wohl darauf, dass der Gesetzgeber an die Variante wohl nicht gedacht habe. Damit seien aber die Voraussetzungen für eine Analogie gegeben.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den ge...