Entscheidungsstichwort (Thema)
Belege, Vorlage von. Erklärungspflicht, Umfang der. Glaubhaftmachung. Nachweise. Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Umfang der Erklärungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, §§ 127, 567
Verfahrensgang
ArbG Trier (Beschluss vom 30.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1654/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2010 – 4 Ca 1654/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Trier hat dem Beklagten für die gegen ihn erhobene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Beklagten aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 06.12.2010, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 06.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. In dieser hat er angegeben, zwar keinerlei Einnahmen zu haben, jedoch habe er Mietkosten in Höhe von 350,– Euro monatlich. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.03.2011 unter Fristsetzung zum 31.03.2011 Gelegenheit gegeben, die Angaben zu seiner Einkommenssituation glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat auch hierauf nicht geantwortet.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Beklagten zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Gerichts, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 – 1 Ta 267/09).
Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht vom Beschwerdeführer konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO jedoch nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
Fundstellen