Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. Betriebsübergang. Feststellung. Gegenstandswert. Tätigkeit anwaltliche. Wertfestsetzung. Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
1. Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber nach Betriebsübergang (§ 613 a BGB) ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen.
2. Die für das Kündigungsschutzverfahren aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen finden bei Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang keine Anwendung.
Die typisierende Betrachtungsweise nach der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bei Kündigungsschutzverfahren rechtfertigt sich dadurch, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses unter sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet und das Arbeitsverhältnis somit einem geringeren Schutz unterliegt. Auch hat sich ein solches Arbeitsverhältnis noch nicht so verfestigt wie ein mehrjährig bestehendes. Dies hat auch Auswirkungen auf die wirtschaftliche Bedeutung eines Kündigungsschutzverfahrens.
Richtet sich der Erfolg des Verfahrens indes nicht nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, sondern allein danach, ob ein Betriebsübergang auf die beklagte Partei stattgefunden hat, erfolgt die Prüfung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses unterschiedslos von dessen Dauer. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis im Erfolgsfalle der Klage bestandsmäßig per se einen geringeren wirtschaftlichen Wert haben soll.
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 24.03.2009; Aktenzeichen 4 Ca 876/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde beider Beschwerdeführer vom 02.04.2009 und vom 09.04.2009 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 24.03.2009 – 4 Ca 876/08 – wie folgt abgeändert:
„Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird auf 4.500,– EUR; festgesetzt”.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für einen Feststellungsantrag.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2008 als Küchenhilfe sowie zur Ableistung von Bürotätigkeiten in der vormals von Herrn Andreas A. betriebenen Gastronomieeinrichtung im „Pirmasenser Luft- und Badepark (W)” beschäftigt. Das Pachtverhältnis des ehemaligen Inhabers des Gastronomiebetriebes, Herrn A., mit der Firma W. GmbH endete aufgrund Auflösungsvertrages zum 30.09.2008. Im Anschluss daran pachtete die Beklagte denselben Gastronomiebetrieb und betrieb diesen ab dem 01.12.2008.
In dem von ihr geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht machte die Klägerin nunmehr gegenüber dem neuen Pächter einen Betriebsübergang i. S. d. § 613 a BGB geltend und beantragte, festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.12.2008 ein Arbeitsverhältnis besteht mit dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 30.06.2008 zwischen der Klägerin und Herrn Andreas A..
Das Verfahren endete durch Vergleich der Parteien.
Auf die Anträge der Prozessbevollmächtigten der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.03.2009 nach Anhörung der Beteiligten sowie der Bezirksrevisorin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 1.500,– EUR festgesetzt.
Gegen diesen haben beide Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.500,– EUR festzusetzen. Zur Begründung führten sie an, der Rechtsstreit sei wie eine Kündigungsschutzklage zu behandeln, so dass gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 GKG höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend sei. Die Festsetzung dieses Höchstbetrages sei im vorliegenden Fall auch deshalb gerechtfertigt, weil das Arbeitsverhältnis bereits neun Monate bestanden habe und die Klägerin bei bezifferter Geltendmachung ihrer Gehaltsansprüche mehr als 4.500,– EUR hätte einklagen können.
Mit Beschluss vom 03.04.2009 hat das Arbeitsgericht den Beschwerden gegen den Gegenstandswertbeschluss vom 24.03.2009 nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerden sind jeweils nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigen den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,– EUR und sind auch sonst zulässig.
Die Rechtsmittel haben in der Sache auch Erfolg. Für den gestellten Feststellungsantrag war ein Gegenstandswert von drei Bruttomonatsgehältern (3 × 1.500,– EUR = 4.500,– EUR...